BFH vom 27.10.1993
Xi R 69/90

Umsatzsteuer; Kurzfristige Beherbergung von Fremden (§ 4 UStG)

BFH, vom 27.10.1993 - Aktenzeichen Xi R 69/90

DRsp Nr. 1997/8674

Umsatzsteuer; Kurzfristige Beherbergung von Fremden (§ 4 UStG)

Im Unterschied zu einer auf Dauer angelegten und für einen dauernden Aufenthalt bestimmten Überlassung von Räumen ist eine Vermietung auf eine kurzfristige Beherbergung gerichtet, wenn sie nach den Vorstellungen des Vermieters nicht länger als 6 Monate dauern soll. Dabei kommt es nicht auf die tatsächliche Dauer der Vermietung an, sondern auf die aus den äußeren Umständen ableitbare Absicht des Vermieters. Bietet ein Unternehmer sämtliche Räume wahlweise zur lang- oder kurzfristigen Vermietung an, so besteht Umsatzsteuerpflicht hinsichtlich sämtlicher Umsätze.

Für die Praxis:

Werden nur ganz bestimmte Räume zur kurzfristigen Vermietung bereitgehalten, so ist nur die Vermietung dieser Räume steuerpflichtig.