FG Hamburg - Urteil vom 18.12.2012
1 K 102/10
Normen:
UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStG § 6a Abs. 1;

Umsatzsteuer: Nachweise für eine innergemeinschaftliche Lieferung

FG Hamburg, Urteil vom 18.12.2012 - Aktenzeichen 1 K 102/10

DRsp Nr. 2013/6155

Umsatzsteuer: Nachweise für eine innergemeinschaftliche Lieferung

Zum Umfang und Inhalt der für eine gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b), § 6a Abs. 1 UStG steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung eines Gebrauchtwagens vorzulegenden Belege.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStG § 6a Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Fahrzeuglieferung der Klägerin als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei ist.

Die 1996 gegründete Klägerin ist insbesondere im Kraftfahrzeughandel tätig. Am 13.07.2005 verkaufte sie an die Firma A ... in B/Italien (im Folgenden A) einen gebrauchten Pkw-1 für 34.000 € netto. Über diesen Vorgang liegen die Reservierung und die verbindliche Bestellung der Abnehmerin, der Kaufvertrag, die Rechnung, die Bestätigung nach § 18e Nr. 1 UStG des Bundesamtes für Finanzen sowie eine Vollmacht für den Abholer C (im Folgenden C) jeweils vom 13.07.2005 sowie eine Kopie des Personalausweises des Geschäftsführers der Abnehmerin vor. Ein vom Abholer unterzeichneter Verbringungsnachweis über die Überführung des Fahrzeuges nach Italien sowie eine Empfangsbestätigung liegen nicht vor. Vorhanden ist jedoch eine Bestätigung des Verkaufsleiters D der Klägerin vom 25.11.2008, wonach er das Fahrzeug am 13.07.2005 persönlich C übergeben habe.