FG Niedersachsen - Urteil vom 14.12.2000
5 K 558/99
Normen:
UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a ; UStG § 9 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 24 Abs. 1 Satz 2 ;

Umsatzsteuer-Pauschalbesteuerung; Hähnchenmaststall; Landwirtschaftliche Hilfstätigkeit; Umsatzsteuer-Befreiung; Vorsteuerabzug - Verpachtung eines Maststalles unterliegt als typische landwirtschaftliche Hilfstätigkeit der umsatzsteuerlichen Pauschalbesteuerung

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.12.2000 - Aktenzeichen 5 K 558/99

DRsp Nr. 2002/1135

Umsatzsteuer-Pauschalbesteuerung; Hähnchenmaststall; Landwirtschaftliche Hilfstätigkeit; Umsatzsteuer-Befreiung; Vorsteuerabzug - Verpachtung eines Maststalles unterliegt als typische landwirtschaftliche Hilfstätigkeit der umsatzsteuerlichen Pauschalbesteuerung

1. Die Verpachtung eines Hähnchenmaststalles stellt eine typische landwirtschaftliche Hilfstätigkeit dar, die der Pauschalbesteuerung des § 24 UStG unterliegt. 2. Ein Verzicht nach § 9 UStG auf die Befreiung des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG ist in derartigen Fällen nicht möglich. 3. Eine etwaige ertragsteuerliche Entnahme ist umsatzsteuerlich unbeachtlich, da die Umsatzsteuer nicht an die Zuordnung von Gegenständen oder an die Unterscheidung nach Vermögensarten anknüpft sondern an die unternehmerische Tätigkeit. 4. Hinsichtlich der Baukosten für den Hähnchenmaststall kommt ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a ; UStG § 9 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 24 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Umsätze aus der Vermietung eines Hähnchenmaststalles der Durchschnittsbesteuerung gemäß § 24 UStG eines bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zuzurechnen sind oder auf sie die Regelbesteuerung anzuwenden ist.