FG Niedersachsen - Urteil vom 26.10.2000
5 K 303/95
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 ; UStG § 3 Abs. 9 ; UStG § 4 Nr. 9a ;
Fundstellen:
EFG 2001, 318

Umsatzsteuer; Substanzentschädigung; Betriebsverlagerung - Für Verlust der Gebäudesubstanz wegen Betriebsverlagerung

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.10.2000 - Aktenzeichen 5 K 303/95

DRsp Nr. 2001/2331

Umsatzsteuer; Substanzentschädigung; Betriebsverlagerung - Für Verlust der Gebäudesubstanz wegen Betriebsverlagerung

1. Überträgt eine Gemeinde im Rahmen eines städtebaulichen Sanierungsplanes die Verlagerung eines Betriebes dem Betriebsinhaber, so stellt die für den Verlust der Gebäudesubstanz von der Gemeinde gezahlte Substanzentschädigung keinen Schadensersatz sondern Entgelt für eine steuerbare Leistung dar. 2. Die Übernahme dieser Verpflichtung durch den Betriebsinhaber ist eine Leistung an die Gemeinde. Der Rahmenvertrag zwischen der Gemeinde und dem Betriebsinhaber begründet ein Rechtsverhältnis, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden. 3. Eine Betriebsverlagerung ist kein grunderwerbsteuerbarer Vorgang i.S.d. des GrStG. Daher sind die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9a UStG nicht gegeben.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 ; UStG § 3 Abs. 9 ; UStG § 4 Nr. 9a ;

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform der KG die Verwaltung und Verpachtung von Grundstücken, Maschinen und Einrichtungen an die Betriebsgesellschaften R. GmbH & Co KG sowie S. GmbH & Co KG. Gesellschafter der Klägerin sind Kurt R. als Komplementär sowie Ruth und Christian R. als Kommanditisten. Geschäftsführer ist Kurt R.