FG München - Urteil vom 09.11.2005
3 K 5382/02
Normen:
UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 S. 1, 2 § 10 Abs. 2 S. 2 § 3 Abs. 12 S. 2 ; EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a ; EStG (1997) § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1537
EFG 2006, 293

Umsatzsteuer; Überlassung von Firmenfahrzeugen an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung gegen Nutzungsgebühr

FG München, Urteil vom 09.11.2005 - Aktenzeichen 3 K 5382/02

DRsp Nr. 2006/11713

Umsatzsteuer; Überlassung von Firmenfahrzeugen an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung gegen Nutzungsgebühr

1. Mit der entgeltlichen Überlassung von Firmenfahrzeugen an seine Arbeitnehmer zur privaten Nutzung erbringt der Arbeitgeber Leistungen gegen Entgelt. 2. Soweit die tatsächlichen Kosten des Arbeitgebers für die Nutzungsüberlassung die Nutzungsgebühr übersteigen, handelt es sich um einen tauschähnlichen Umsatz, wobei die Nutzungsüberlassung zusätzliches Arbeitsentgelt in Form einer Sachleistung darstellt. 3. Der Wert der von den Arbeitnehmern neben der Nutzungsgebühr erbrachten Arbeitsleistung kann nach lohnsteuerlichen Grundsätzen anhand der 1-%-Methode geschätzt werden. 4. Von der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage dürfen keine Kosten ausgeschieden werden, für die dem Arbeitgeber ein Vorsteuerabzug nicht möglich gewesen ist.

Normenkette:

UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 S. 1, 2 § 10 Abs. 2 S. 2 § 3 Abs. 12 S. 2 ; EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a ; EStG (1997) § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, mit welchem Wert die Überlassung von Firmenwägen durch die Klägerin an ihre Arbeitnehmer zu bemessen ist, wenn dafür eine Nutzungsgebühr verlangt wird.