Der zuständige Dreierausschuß des Bundesverfassungsgerichts ist in seinem ausführlich begründeten Beschluß vom 18. Januar 1979 - 1 BvR 531/77 - zu dem Ergebnis gekommen, daß der Bundesfinanzhof bei der Auslegung und Anwendung des § 4 Nr.
Soweit sie darauf hinweisen, daß sie - anders als der Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 531/77 - unter behördlicher Dienstaufsicht stehen, mußte der Bundesfinanzhof aus diesem Grund jedenfalls nicht von Verfassungs wegen zu dem Ergebnis kommen, daß die Beschwerdeführer einem Laborarzt vergleichbar sind und ihre Nebeneinkünfte zur Vermeidung einer Verletzung von Art.
Auch aus der Aufnahme des klinischen Chemikers in den Katalog des § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG durch das Gesetz zur Neufassung des Umsatzsteuergesetzes und zur Änderung anderer Gesetze vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953) ergibt sich nicht die Verfassungswidrigkeit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Die Ausdehnung der Befreiungstatbestände auf den klinischen Chemiker ab 1980 indiziert nicht die Unvereinbarkeit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs mit dem
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.