FG Niedersachsen - Urteil vom 07.12.2005
5 K 182/04
Normen:
UStG § 4 Nr. 9 Buchst. b ; 6. EG-Richtlinie Art. 13 Teil B Buchst. f ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 741
EFG 2006, 447

Umsatzsteuerbefreiung; Unterhaltungsgerät; Fun-Games; Glücksspiel - Keine Umsatzsteuerbefreiung für den Betrieb sog. Fun-Games

FG Niedersachsen, Urteil vom 07.12.2005 - Aktenzeichen 5 K 182/04

DRsp Nr. 2006/11802

Umsatzsteuerbefreiung; Unterhaltungsgerät; Fun-Games; Glücksspiel - Keine Umsatzsteuerbefreiung für den Betrieb sog. "Fun-Games"

Unterhaltungsspiele (Fun-Games) sind keine Glücksspiele i.S. des Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-Richtlinie. Für die Steuerbefreiung fehlt es an der gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzung, dass dem Spieler bei jedem Spiel eine über seinen Geldeinsatz hinausgehende Gewinnchance eröffnet wird.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 9 Buchst. b ; 6. EG-Richtlinie Art. 13 Teil B Buchst. f ;

Tatbestand:

Streitig ist die Steuerpflicht der Umsätze aus dem Betrieb von Unterhaltungsgeräten (sog. Fun-Games).

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Aufstellung, Wartung und Pflege von Automaten aller Art. und der Betrieb von Spielhallen.