BFH - Urteil vom 23.08.2007
V R 4/05
Normen:
UStG (1993) § 4 Nr. 21 lit. b ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. i, j ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2215
BFHE 217, 327
DB 2007, 2408
DStRE 2007, 1567
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 26.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen II 264/2002

Umsatzsteuerbefreiung von Dozentenleistungen nach § 4 Nr. 21b UStG bei Tätigwerden des Unternehmers als natürliche Person durch Mitarbeiter

BFH, Urteil vom 23.08.2007 - Aktenzeichen V R 4/05

DRsp Nr. 2007/17543

Umsatzsteuerbefreiung von Dozentenleistungen nach § 4 Nr. 21b UStG bei Tätigwerden des Unternehmers als natürliche Person durch Mitarbeiter

»1. Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1993 für unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen kann auch eine natürliche Person in Anspruch nehmen. 2. Voraussetzung ist, dass ihr von der zuständigen Landesbehörde bescheinigt worden ist, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. 3. Es reicht nicht aus, dass eine derartige Bescheinigung der Bildungseinrichtung erteilt worden ist, an der die Person unterrichtet.«

Normenkette:

UStG (1993) § 4 Nr. 21 lit. b ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. i, j ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Inhaber eines CAD (Computer Aided Design) - Zeichenbüros mit dazugehörigem Vertrieb von CAD-Anlagen und EDV-Zubehör. Er hielt in den Streitjahren (1995 und 1996) regelmäßig CAD-Schulungen für eine Handwerkskammer und für ein Berufsförderungswerk ab. Die Dozentenleistungen für die Handwerkskammer erbrachte der Kläger persönlich, die Schulungen für das Berufsförderungswerk ließ er durch eine Mitarbeiterin durchführen.