FG Sachsen - Urteil vom 03.03.2010
8 K 1902/09
Normen:
UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b; PBefG § 42;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1220

Umsatzsteuerermäßigung für im genehmigten Linienverkehr durchgeführte Stadtrundfahrten

FG Sachsen, Urteil vom 03.03.2010 - Aktenzeichen 8 K 1902/09

DRsp Nr. 2010/23202

Umsatzsteuerermäßigung für im genehmigten Linienverkehr durchgeführte Stadtrundfahrten

1. Das von einem Busunternehmen in Zusammenhang mit der Beförderung von Touristen auf Stadtrundfahrten im genehmigten Linienverkehr vereinnahmte Entgelt, unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG 1993. 2. Dem steht nicht entgegen, dass die Fahrgäste die Beförderung als Rundfahrt nutzen, da die aussteigenden Fahrgäste ihre Fahrten mit späteren Bussen fortsetzen können und während der Fahrten Informationen über Sehenswürdigkeiten durch eine Bandansage erfolgen. Auch Vergnügungsfahrten erfüllen den Begriff der Beförderung.

1. Der Umsatzsteuerjahresbescheid 2007 vom 23.06.2009 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 28.09.2009 wird dahin geändert, dass die Umsatzsteuer um 345.366,43 Euro vermindert wird.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b; PBefG § 42;

Tatbestand: