BFH - Urteil vom 04.07.2002
V R 10/01
Normen:
UStG (1993) § 1 Abs. 1a ;
Fundstellen:
BFHE 199, 66
DB 2002, 2520
DStR 2002, 1988
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 08.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 6061/98

Umsatzsteuerfreie Geschäftsveräußerung

BFH, Urteil vom 04.07.2002 - Aktenzeichen V R 10/01

DRsp Nr. 2002/17446

Umsatzsteuerfreie Geschäftsveräußerung

»Eine Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG liegt auch vor, wenn einzelne wesentliche Betriebsgrundlagen nicht mitübereignet worden sind, sofern sie dem Übernehmer langfristig zur Nutzung überlassen werden und eine dauerhafte Fortführung des Unternehmens oder des gesondert geführten Betriebes durch den Übernehmer gewährleistet ist.«

Normenkette:

UStG (1993) § 1 Abs. 1a ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb bis zum 31. Dezember 1995 eine Metzgerei; seine Produkte verkaufte er über 3 Verkaufslokale. Ein Verkaufslokal befand sich zusammen mit den Produktionsräumen auf einem ihm und seiner Ehefrau jeweils zur Hälfte gehörenden Grundstück. Die Wohnung im Obergeschoss dieses Hauses war vermietet. Auch das zweite Geschäftslokal befand sich in einem dem Kläger und seiner Ehefrau jeweils zur Hälfte gehörenden Haus; von den zwei Wohnungen über dem Verkaufslokal bewohnten eine die Miteigentümer selbst, die andere war vermietet. Im Umfang des der Ehefrau gehörenden Miteigentumsanteils hatte der Kläger die Verkaufsräume von ihr gemietet. Das dritte Verkaufslokal war insgesamt von einem Dritten angemietet.