Die Umsatzsteuer für 2002 wird unter Änderung des in Anlage zur Einspruchsentscheidung ergangenen Bescheides vom 1. Juni 2005 auf Null EUR festgesetzt.
Die Umsatzsteuerfestsetzung für 2003 wird unter Änderung des in Anlage zur Einspruchsentscheidung ergangenen Bescheides vom 1. Juni 2005 dahin geändert, dass die Umsätze der Klägerin aus den Maßnahmen nach §
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die im Bereich der Weiterbildung tätig ist.
In ihrer für das Streitjahr 2002 im September 2003 bei dem Beklagten eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung erklärte die Klägerin ausschließlich nach § 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergesetzes (in der Fassung der Jahre 2002 und 2003) - UStG - steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug in Höhe von 4.436.861 EUR und eine Abschlusszahlung von 0,00 EUR.
Anlässlich einer bei der Klägerin für die Zeiträume 2002 und 2003 durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung stellte die Prüferin in ihrem Bericht vom 28. Januar 2004 unter der Textziffer 11 fest, dass die Klägerin zur Unterstützung des Arbeitsamtes vertraglich vereinbarte Leistungen auf der Grundlage des §
Während des Einspruchsverfahrens wegen der Besteuerung der aufgrund §
Mit weiterhin unter Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Änderungsbescheid vom 10. Februar 2005 wurde die Umsatzsteuer für das Streitjahr 2003 erklärungsgemäß in Höhe von 39.522,00 EUR festgesetzt. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens legte die Klägerin eine vom Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg am 20. Januar 2005 gefertigte "Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt" vor (Bl 86 Streitakte). Darin wird der Klägerin bescheinigt, dass die von ihr durchgeführte Bildungsmaßnahme "Trainingsmaßnahme für Jobvermittlung (Maßnahme-Nummer des Arbeitsamtes: ...) Durchführungszeitraum: vom ... bis ..." dazu bestimmt und geeignet sei, im Sinne des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG, ordnungsgemäß auf einen Beruf vorzubereiten beziehungsweise die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit zu fördern. Ferner enthält die Bescheinigung den Hinweis, dass die Bescheinigung auch "für entsprechende (nach Inhalt, Umfang und Ausbildungspersonal weitgehend in gleicher Weise durchgeführte) Maßnahmen bis 31. Dezember 2007 (Maßnahmebeginn)" gelten würde. Die Klägerin vertrat im Einspruchsverfahren die Ansicht, dass es sich bei den folgenden, mit dem Arbeitsamt ... bzw. ... geschlossenen, hier streitgegenständlichen Verträgen um gleichartige Maßnahmen handele:
1. Vertrag vom 10. Januar 2002 mit Ergänzung vom 19. Juli 2002 für die Zeit 21. Januar 2002 bis 20. Dezember 2002,
2. Vertrag vom 1. Februar 2002 mit Ergänzung vom 15. August 2002 für die Zeit 21. Januar 2002 bis 20. Dezember 2002,
3. Vertrag vom 13. Januar 2003 für die Zeit 13. Januar 2003 bis 12. Januar 2004,
4. Vertrag vom 26. Februar 2003 für die Zeit 3. März 2003 bis 31. August 2003,
5. Vertrag vom 28. Februar 2003 für die Zeit 24. März 2003 bis 5. September 2003.
Aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen verpflichtete sich die Klägerin im Wesentlichen zu folgenden Leistungen:
- aktive Unterstützung bei der Stellensuche,
- Unterstützung bei der Erstellung von Bewerbungsunterlagen
- Vor- und Nachbereitung von Bewerbungsgesprächen,
- Kontrolle der Einhaltung der Meldepflicht,
- Schulungen über gesetzliche Neuregelungen des
- Unterweisung und Training berufsunabhängiger Qualifikationen zur Arbeitsaufnahme (zum Beispiel Sprechen, Aussehen, Auftreten, Bewerbung per Telefon usw.).
Die vereinbarte Vergütung war in jedem Vertrag pauschal abhängig von der monatlichen Teilnehmerzahl vereinbart. Für eine erfolgreiche Vermittlung eines Teilnehmers in eine Beschäftigung war nach näherer Bestimmung eine gesonderte Vergütung geschuldet.
Für den Fall, dass der Beklagte der Rechtsauffassung der Klägerin nicht folge, begehrte die Klägerin die Berücksichtigung weiterer Vorsteuern für 2002 von 2.522,73 EUR und für 2003 von 4.768,18 EUR.
Auf die Verträge wird Bezug genommen (Bl. 10 ff der Streitakte).
Anlässlich des Einspruchsverfahrens wandte sich der Beklagte mit Schreiben vom 24. Februar 2005 an das Landesamt für Soziales und Versorgung zwecks Überprüfung der Bescheinigung vom 20. Januar 2005. Unter Hinweis auf die in der Bescheinigung enthaltene Formulierung, dass die Bescheinigung auch für entsprechende (nach Inhalt, Umfang und Ausbildungspersonal weitgehend in gleicher Weise durchgeführte) Maßnahmen bis 31. Dezember 2007 (Maßnahmebeginn) gelten solle, bat der Beklagte um Prüfung, ob die nunmehr vorgelegten Verträge vergleichbare Maßnahmen darstellen würden. Der Beklagte teilte ferner mit, dass nach seiner Rechtsauffassung Maßnahmen auf der Grundlage des §
Nach Überprüfung der streitigen Verträge teilte das Landesamt dem Beklagten am 14. März 2005 mit, dass die Maßnahmen aus den Verträgen "entsprechende Maßnahmen" im Sinne der Bescheinigung vom 20. Januar 2005 seien und damit die Voraussetzungen der Steuerbefreiung vorliegen würden.
Zeitgleich hatte sich der Beklagte auch an das Ministerium für Finanzen des Landes Brandenburg mit der Frage gewandt, wie Leistungen im Zusammenhang mit §
Für die hier streitigen Verträge wurden vom Landesamt für Soziales und Versorgung keine weiteren Bescheinigungen ausgestellt.
Die Einspruchsentscheidung erging am 1. Juni 2005. Unter Änderung der Bescheide vom 13. Februar 2004 und vom 10. Februar 2005 wurde die Umsatzsteuer unter Anerkennung der weiteren geltend gemachten Vorsteuern für das Kalenderjahr 2002 auf 32.592,38 EUR und für das Kalenderjahr 2003 auf 34.755,82 EUR festgesetzt. Im Übrigen wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Voraussetzungen für den Umsatzsteuerbefreiungstatbestand gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG nicht vorliegen würden. Nach dieser Regelung seien von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallenden Umsätzen die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinige, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Würden Leistungen erbracht, die verschiedenartigen Bildungszwecken dienten, so sei der Begünstigungsnachweis durch getrennte Bescheinigungen zu führen. Im Streitfall fehle es an einer Bescheinigung für die einzelnen konkreten Bildungsmaßnahmen. Es sei lediglich eine Bescheinigung für eine Maßnahme vorgelegt worden, deren Steuerfreiheit ohnehin unstreitig gewesen sei. Die Bundesanstalt für Arbeit habe insoweit bereits am 22. Januar 2002 der Klägerin bescheinigt, dass damit ordnungsgemäß auf einen Beruf vorbereitet werde. Auf der Grundlage des §
Gegen die Einspruchsentscheidung hat die Klägerin fristgerecht Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, es sei zwar zutreffend, dass die Bescheinigung des Arbeitsamtes vom 22. Januar 2002 lediglich die Maßnahme mit der Nummer ... betreffe. Allerdings sei nach der Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, dem Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg, vom 20. Januar 2005 diese Maßnahme und weitere ähnliche Maßnahmen als steuerbegünstigte Maßnahmen eingestuft worden. Weiterhin habe die zuständige Landesbehörde nach Durchsicht der Verträge die Auffassung vertreten, dass es sich bei den streitigen Maßnahmen um entsprechende Maßnahmen im Sinne der Bescheinigung gehandelt habe.
Bei der positiv bescheinigten Maßnahme ... handele es sich um eine "Trainingsmaßnahme zur Jobvermittlung". Allein aus der Bezeichnung der Maßnahme lasse sich bereits ableiten, dass es sich bei den streitigen Maßnahmen um entsprechende Maßnahmen im Sinne der Bescheinigung vom 20. Januar 2005 handeln müsse, da auch in diesen Fällen Trainingsmaßnahmen und Hilfestellungen zur Jobfindung geleistet würden.
Bei den streitigen Maßnahmen stehe auch keinesfalls die Vermittlung der Teilnehmer im Vordergrund. Vielmehr sei die Schulung und Vorbereitung der Teilnehmer auf den Einstieg ins Berufsleben der Kerninhalt der Maßnahmen. Dies manifestiere sich bereits aus der Tatsache, dass eine Vergütung für die Trainingsmaßnahme an sich gezahlt werde, ohne dass eine Vermittlung der Teilnehmer Voraussetzung wäre. Die Vergütung für eine erfolgreiche Vermittlung der Teilnehmer sei lediglich als zusätzliches Entgelt vereinbart worden. Der Erlass des Finanzministeriums vom 15. März 2005 sei insofern für die streitigen Maßnahmen nicht einschlägig. Der Erlass stelle lediglich auf die Vermittlung von Arbeitssuchenden ab, was insbesondere durch die diesem zugrunde Annahme bekräftigt werde, dass bei derartigen Maßnahmen Entgelte nur im Falle einer erfolgreichen Vermittlung gezahlt würden.
Zum Nachweis der wirksamen Bevollmächtigung der Klägerin bei Klageerhebung hat die Klägerin außerdem mit Schreiben vom 27. Februar 2007 die ihrem vormaligen Prozessbevollmächtigten erteilte Vollmacht zur Klageerhebung bestätigt und vorsorglich seine Erklärungen zur Streitsache genehmigt.
Die Klägerin beantragt,
die Umsatzsteuerbescheide für 2002 und 2003 vom 13. Februar 2004 und 10. Februar 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Juni 2005 zu ändern und die Umsatzsteuer auf 0,00 EUR festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Nach Ansicht des Beklagten sei die Klage unzulässig, weil der die Klage erhebende Prozessbevollmächtigte ausweislich der zunächst eingereichten Vollmacht nur für das Einspruchsverfahren bevollmächtigt gewesen sei.
Die Klage sei außerdem unbegründet. Auf die Einspruchsentscheidung vom 1. Juni 2005 werde Bezug genommen. Ergänzend wird ausgeführt, dass nicht beurteilt werden könne, ob es sich bei den Maßnahmen aus den streitigen Verträgen um entsprechende Maßnahmen im Sinne der Bescheinigung vom 22. Januar 2005 handele, denn es liege der Vertrag für die bestätigte Maßnahme nicht vor. In der Bestätigung des Arbeitsamts ... werde der Beginn der Maßnahme mit dem 21. Januar 2002 und das Ende mit dem 12. April 2002 angegeben. In der Anlage 1 zur Klagebegründung habe die Klägerin zwei Verträge überreicht, deren Gegenstand die bestätigte Maßnahme sein solle. Der Vertragszeitraum beider Verträge ende jedoch am 20. Dezember 2002.
Außerdem sei die Klägerin weder im Besitz der vorgeschriebenen Bescheinigungen der Landesbehörde noch der hilfsweise zugelassenen Bestätigungen des Arbeitsamtes. Ferner ist der Beklagte der Ansicht, dass es sich bei den streitigen Maßnahmen gerade nicht um Bildung und Fortbildung im schulischen Bereich i.S.v. § 4 Nr. 21 UStG handele. Vielmehr gehe es um Maßnahmen, die in den Bereich der Arbeitsvermittlung fielen und den betroffenen Personen den Einstieg in den Arbeitsmarkt erleichtern sollten.
Mit Beschluss vom 14. September 2007 zum Verfahren 2 V 2025/07 hat das hiesige Finanzgericht unter Hinweis auf die Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - 6. EG-Richtlinie dem gleichzeitig mit der Klage gestellten Antrag auf Aufhebung der Vollziehung entsprochen.
Der Beklagte vertritt hierzu ergänzend die Auffassung, dass es sich bei der Klägerin nicht um eine Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-Richtlinie handele. Bei der gebotenen engen Auslegung lägen mit den Leistungen der Arbeitsförderung keine eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen vor.
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
1. Gegen die wirksame Klageerhebung durch den vormaligen Prozessvertreter der Klägerin bestehen keine Bedenken. Die Klägerin hat die Bevollmächtigung zur Vertretung im Klageverfahren ausdrücklich mit Schreiben vom 27. Februar 2007 bestätigt. Damit ist dem schriftlichen Nachweis der Bevollmächtigung gemäß §
2. Die Umsatzsteuerfestsetzung für 2002 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, §
Die Klägerin kann sich für ihre gegenüber den Arbeitsämtern erbrachten Leistungen zur aktiven Arbeitsförderung unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-Richtlinie berufen, weil die Voraussetzungen der in Betracht kommenden inländischen Steuerbefreiungsvorschriften (§ 4 Nr. 21 Buchst. b, § 4 Nr. 15, § 4 Nr. 22a UStG) nicht erfüllt sind und die Steuerbefreiungsvorschriften der 6. EG-Richtlinie nur unzureichend in nationales Recht umgesetzt wurden.
a) Die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
Berufsbildende Schulen oder Einrichtungen sind Einrichtungen, die Leistungen erbringen, die ihrer Art. nach den Zielen der Berufsaus- oder der Berufsfortbildung dienen. Sie müssen spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind (vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 18. Dezember 2003 V R 62/02, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2004, 252; Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 3. Dezember 1976 VII C 73.75, BStBl II 1977, 334, unter II. 1.). Es spricht viel dafür, kann jedoch im Ergebnis hier dahinstehen, ob die Klägerin diese Voraussetzung aufgrund der vorliegenden Bescheinigung des Landesamts für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg vom 20. Januar 2005 erfüllt.
Es fehlt jedenfalls an der weiteren Voraussetzung, dem Erbringen von Leistungen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen. Das Tatbestandsmerkmal "unmittelbar" bezieht sich, wie der BFH im Urteil vom 3. Mai 1989 V R 83/84, BStBl II 1989, 815 zu § 4 Nr. 21 UStG 1980 ausgeführt hat, nicht auf den Inhalt der Leistungen, sondern beschreibt die Art. und Weise, in der die Leistungen bei der Erfüllung des Schulzweckes und Bildungszweckes der Einrichtung eingesetzt werden müssen, d.h. es dienen solche Leistungen unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck, die ihn nicht nur ermöglichen, sondern ihn selbst bewirken. Nach dem Zweck der Steuerbefreiung, die gleichmäßige umsatzsteuerliche Belastung von privaten und öffentlichen Ausbildungsträgern zu gewährleisten ist dabei ausreichend, dass die Leistung allein oder zusammen mit den Leistungen anderer Unternehmer die Ausbildung ermöglicht, fördert, ergänzt oder erleichtert (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juni 1999 V R 84/98, BStBl II 1999, 578, unter II. 2. a, aa.). Unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck in diesem Sinne dienen die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nicht, auch wenn sie Anleitung und Hilfe z.B. im Umgang mit den Medien zur Stellensuche, zum Erstellen der Bewerbungsunterlagen oder z.B. Verhaltenstraining in Bewerbungsgesprächen beinhalten. Denn hier sind nicht die Ausbildung von PC-, Schreib- oder Sprachfertigkeiten Ziel der Maßnahmen, sondern die Unterstützung bei der Arbeitssuche und die Förderung einer Arbeitsaufnahme.
b) Auch die Voraussetzungen anderer Steuerbefreiungsvorschriften des UStG sind nicht erfüllt. So bestimmt § 4 Nr. 15 UStG, dass - soweit hier einschlägig - die Umsätze der (...), der gesetzlichen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs - SGB II - sowie der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b Abs. 1 SGB II, der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe ... (a) untereinander, (b) an die Versicherten, die Empfänger von Sozialhilfe oder die Versorgungsberechtigten steuerfrei sind.
Gesetzliche Träger der Sozialversicherung sind nach §
c) Die Leistungen der Klägerin sind auch nicht nach § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei. Danach sind unter Bedingungen steuerfrei: "die Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und der der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind. Die Klägerin zählt nicht zu den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und zu den der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind. Auch diese Vorschrift ist auf andere Steuerpflichtige nicht anwendbar (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 2005 V R 71/03, BStBl II 2006, 143 unter II. 2. b).
d) Da es sich bei der Klägerin nicht um eine Einrichtung handelt, deren Einnahmen nur zur Kostendeckung dienen, findet auch § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG keine Anwendung. § 4 Nr. 22 UStG stellt - soweit hier einschlägig - die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, steuerfrei, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden. Andere der in § 4 UStG geregelten Steuerbefreiungen kommen nicht in Betracht.
e) Die Klägerin kann sich jedoch auf den unmittelbar anwendbaren Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-Richtlinie berufen. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-Richtlinie bestimmt, dass die Mitgliedstaaten die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen der Altenheime, durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte ['recognized as charitable'] Einrichtungen von der Umsatzsteuer befreien.
Nach dessen Absatz 2 können die Mitgliedstaaten die Gewährung der unter Absatz 1 u.a. in Buchstabe g) vorgesehenen Befreiung für Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, von Fall zu Fall von der Erfüllung einer oder mehrerer der folgenden Bedingungen abhängig machen, wie der, dass die betreffenden Einrichtungen keine systematische Gewinnerzielung anstreben dürfen. Gemäß Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinienvorschrift sind Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen von der Steuerbefreiung ausgeschlossen, wenn sie zur Ausübung der Tätigkeiten, für die Steuerbefreiung gewährt wird, nicht unerlässlich sind oder diese im wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden.
aa) Da die Leistungen der Klägerin - wie ausgeführt - unter keine der hier in Betracht kommenden Steuerbefreiungen des deutschen UStG fallen, kann sich die Klägerin auf die Richtlinienvorschrift berufen, da deren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Ein Einzelner kann sich in Ermangelung fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen nicht richtlinienkonformen innerstaatlichen Vorschriften berufen. Er kann sich auf diese Bestimmungen auch berufen, soweit sie so geartet sind, dass sie Rechte festlegen, die der Einzelne dem Staat gegenüber geltend machen kann. Ein Mitgliedstaat kann einem Steuerpflichtigen, der beweisen kann, dass er steuerrechtlich unter einen Befreiungstatbestand der Richtlinie fällt, nicht entgegenhalten, dass er die Vorschriften, die die Anwendung eben dieser Steuerbefreiung erleichtern sollen, nicht erlassen hat. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-Richtlinie zählt die Tätigkeiten, die steuerfrei sind, hinreichend genau und unbedingt auf (vgl. zur Berufbarkeit: BFH-Urteil vom 18. August 2005 V R 71/03, BStBl II 2006, 143, unter II. 2. d).
bb) Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-Richtlinie genügt es, dass zwei Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar
(1) zum einen, dass es sich um Leistungen handelt, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind, und
(2) zum anderen, dass diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit im Wesentlichen sozialem Charakter anerkannt worden sind, erbracht werden.
Zu (1) Die hier streitgegenständlichen Leistungen der Klägerin zur aktiven Arbeitsförderung, die sich an Ausbildungs- und Arbeitsstellensuchende richten und diese aktiv bei der Stellensuche, dem Erstellen von individuellen Bewerbungsunterlagen, der Vor- und Nachbereitung von Bewerbungsgesprächen, usw., unterstützen sind als solche anzusehen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind.
Die Begriffe der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - zur Auslegung der Steuerbefreiungen des Artikels 13 der 6. EG-Richtlinie eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt. Die Auslegung der in dieser Bestimmung verwendeten Begriffe muss jedoch mit den Zielen in Einklang stehen, die mit den Befreiungen verfolgt werden, und den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entsprechen, auf dem das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht (vgl. EuGH-Urteil vom 26. Mai 2005, Kingscrest Associates Ltd und Montecello Ltd, Rz. 29, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 2005, 486, Rz. 29).
Zu den Zielen, die mit den in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h der 6. EG-Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen verfolgt werden, hat der EuGH in vorgenanntem Urteil weiter ausgeführt, dass diese Befreiungen dadurch, dass sie für bestimmte im sozialen Sektor erbrachte Leistungen, die dem Gemeinwohl dienen, eine günstigere Mehrwertsteuerbehandlung gewähren, darauf abzielen, die Kosten dieser Leistungen zu senken und dadurch diese Leistungen dem Einzelnen, der sie in Anspruch nehmen könnte, zugänglicher zu machen (EuGH-Urteil Rs. C-498/03, Kingscrest Associates, a.a.O., Rz. 30).
Die Klägerin hat die hier streitgegenständlichen Maßnahmen zur Unterstützung der Ausbildungs- und Arbeitsuchenden bei der Stellensuche im Auftrag der Arbeitsämter ... bzw. ... und damit nach deutschem Recht für einen Träger von Sozialleistungen (vgl. §
Zwar stellen die in Art. 13 der 6. EG-Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen nach ständiger Rechtsprechung des EuGH eigenständige Begriffe des Gemeinschaftsrechts dar und erfordern daher eine gemeinschaftsrechtliche Definition. Daher kann die Beantwortung der Frage, ob ein bestimmter Umsatz der Mehrwertsteuer zu unterwerfen oder zu befreien ist, grundsätzlich nicht davon abhängen, wie er nach nationalem Recht qualifiziert wird (vgl. EuGH-Urteil Rs. C-498/03, Kingscrest Associates, a.a.O., Rz. 22, 25, m.w.N.). Mit anderen Worten ist die Regelung der Leistungen im deutschen Sozialgesetzbuch nicht maßgeblich für die Richtlinienauslegung insofern, dass sämtliche dort bestimmten Leistungen auch unter Art. 13 A Buchstabe g der 6. EG-Richtlinie fallen und eng mit der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit verbundene Leistungen im Sinne des Gemeinschaftsrechts darstellen. Das deutsche Sozialgesetzbuch ist jedoch Beleg dafür, dass nach deutschem Rechtsverständnis Maßnahmen der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit auch aktive Unterstützung und Anleitung Bedürftiger zum (Wieder-)Einstieg in die Berufstätigkeit umfasst. Zwar kommt bei der gebotenen engen Auslegung auch eine Beschränkung auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose in Betracht. Dies lässt sich aber nach Auffassung des Senats weder aus dem Wortlaut, noch aus dem Sinn und Zweck des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-Richtlinie, noch - soweit ersichtlich - aus der Rechtsprechung des EuGH und des BFH ableiten. Der Senat kommt daher zu dem Schluss, dass eine Anwendung der Steuerbefreiung auch auf Maßnahmen der aktiven Ausbildungs- und Arbeitsförderung als dem Gemeinwohlzweck der Vorschrift dienender Sozialleistungen geboten ist, um diese Leistungen dem Einzelnen, der sie in Anspruch nehmen könnte, durch reduzierte Kosten zugänglicher zu machen (vgl. auch BFH-Urteil vom 21. März 2007 V R 28/04, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2007, 1604, unter II. 2. c. bb).
Dass der EuGH z.B. Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung, die körperlich oder wirtschaftlich hilfsbedürftigen Personen, von einem ambulanten Pflegedienst erbracht werden, als unter den Begriff eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen" gemäß Buchstabe g diese Bestimmung fallend ansieht, ist dem EuGH-Urteil vom 10. September 2002, Rs. C-141/00, Ambulanter Pflegedienst Kügler GmbH gegen Finanzamt für Körperschaften I in Berlin, Rz. 43, zu entnehmen. Zu den hier streitgegenständlichen Maßnahmen der aktiven Ausbildungs- und Arbeitsförderung ist jedoch - soweit ersichtlich - keine einschlägige Rechtsprechung des EuGH vorhanden.
Der BFH hat in einem anderen Urteil z.B. entschieden (BFH-Urteil vom 18. August 2005 V R 71/03, BStBl. II 2006, 143), dass Umsätze aus Legasthenie-Behandlungen, die die Klägerin für Kinder und Jugendliche aufgrund entsprechender Vereinbarung mit einem Träger der Sozialversicherung (vgl. §
Aus diesem BFH-Urteil schloss die Finanzverwaltung, auch andere Umsätze nach dem
Bei der gebotenen engen Auslegung spricht aus Sicht des Senats viel dafür, dass eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen solche Leistungen der elementaren Grundsicherung sind, die an Bedürftige erbracht werden, die körperlich, geistig oder seelisch oder auch in wirtschaftlicher Hinsicht so hilfsbedürftig sind, dass sie der Fürsorge des Staates notwendigerweise bedürfen. Auch wenn die Personengruppe, an die sich die Leistungen der Klägerin richten, nicht aufgrund Krankheit, Behinderung oder wegen ihres Alters der besonderen Fürsorge der Gesellschaft bedürfen, so befinden sie sich doch aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit und Abgeschnittenheit von eigener Berufstätigkeit in wirtschaftlicher und sozialer Notlage und sind auf die Unterstützung der Gesellschaft angewiesen. Zu dieser Unterstützung gehören nach deutschem Verständnis nicht nur Leistungen zur passiven Grundversorgung, sondern auch die Unterstützung zur aktiven Selbsthilfe durch Arbeitsaufnahme, wie in Form der von der Klägerin erbrachten Leistungen. Dabei handelt es sich um eine Personengruppe, die nach Einschätzung der die Teilnehmer der Maßnahme zuweisenden Arbeitsämter der Förderung bei dem Umgang mit den Medien zur Stellensuche, bei dem Erstellen von Bewerbungsunterlagen, bei der Vor- und Nachbereitung von Bewerbungsgesprächen, usw. bedarf, um auf dem Ausbildungs- bzw. Arbeitsmarkt eine Chance zu erhalten.
Diese Auslegung widerspricht nicht der vom EuGH in dem EuGH-Urteil in der Rs. C-498/03, Kingscrest Associates (a.a.O., unter Rz. 30) dargelegten Zielsetzung der Steuerbefreiung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-Richtlinie. Denn hiernach sollen, wie oben ausgeführt, durch diese Steuerbefreiungen für bestimmte im sozialen Sektor erbrachte Leistungen, die dem Gemeinwohl dienen, die Kosten gesenkt und dadurch diese Leistungen dem Einzelnen, der sie in Anspruch nehmen könnte, zugänglicher gemacht werden. Die Leistungen der Klägerin werden im sozialen Sektor, d.h. im Aufgabenbereich der Arbeitsämter gemäß §
Zu (2) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH ist davon auszugehen, dass der Begriff "von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen" in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h der Sechsten Richtlinie nicht besonders eng auszulegen ist. Dem Gemeinwohlzweck der Befreiung steht grundsätzlich nicht entgegen, dass es sich um eine Tätigkeit mit gewerblichem Charakter handelt. Auch der Begriff "Einrichtung" ist grundsätzlich weit genug, um auch private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht - wie hier die Klägerin - zu erfassen (vgl. EuGH-Urteil Rs. C-498/03, Kingscrest Associates, a.a.O., Rz. 31, 32, 35 und 40, 43; BFH-Urteil vom 21. März 2007 V R 28/04, a.a.O., unter II. 2. (c) (dd) (1) und (2)).
Allerdings räumt Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-Richtlinie den Mitgliedsstaaten ein Ermessen in der Frage ein, ob sie bestimmten Einrichtungen sozialen Charakter zuerkennen. Der Einzelne kann die Eigenschaft einer Einrichtung mit sozialem Charakter nicht schon dadurch erlangen, dass er sich auf diese Bestimmung beruft. Vielmehr ist es Sache der nationalen Behörden, nach dem Gemeinschaftsrecht und unter der Kontrolle der nationalen Gerichte, insbesondere unter Berücksichtigung der Praxis der zuständigen Verwaltung in ähnlichen Fällen zu bestimmen, welche Einrichtungen als Einrichtungen mit sozialem Charakter i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-Richtlinie anzuerkennen sind. Bei der Ermessensentscheidung, ob eine Einrichtung als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt wird, sind spezifische nationale oder regionale Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit zu berücksichtigen. Außerdem ist der Umstand zu beachten, ob Gemeinschaften mit den gleichen Tätigkeiten wie die Klägerin wegen des mit diesen Tätigkeiten verbundenen Gemeinwohlinteresses bereits in den Genuss einer ähnlichen Steuerbefreiung kommen. Auch kommt dem Umstand rechtserhebliche Bedeutung zu, ob und welche der Kosten für welche von der Klägerin erbrachten Leistungen zum großen Teil von durch Gesetz errichteten Krankenkassen oder von Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden, zu denen die privaten Wirtschaftsteilnehmer, wie die Klägerin, vertragliche Beziehungen unterhalten (EuGH-Urteile Rs. C-498/03 Kingscrest Associates, a.a.O., Rz. 51; vom 10. September 2002 Rs. C-141/00, Ambulanter Pflegedienst Kügler, Rz. 4, 58).
Zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-Richtlinie hat der BFH in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH bereits entschieden, dass die Anerkennung eines Unternehmers als eine Einrichtung mit sozialem Charakter auch aus der Übernahme der Kosten für seine Leistungen durch Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit abgeleitet werden kann. So kann für die Anerkennung auch gewürdigt werden, dass der Leistende die begünstigten Leistungen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit Trägern der Sozialversicherung erbracht hat. Maßgebend ist insoweit, dass es sich ihrer Art. nach um Leistungen handelt, für die die Kosten von den Sozialversicherungsträgern übernehmbar waren (BFH-Urteile vom 8. November 2007 V R 2/06, a.a.O., unter II. 2. (b) (cc) (2); vom 21. März 2007 V R 28/04, a.a.O., unter II. 2. (c) (dd) (2)). Von diesen Grundsätzen ist auch für andere mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit zusammenhängende Leistungen auszugehen.
Die Klägerin ist hier aufgrund der mit den Arbeitsämtern als Träger der Sozialleistungen zur Arbeitsförderung (§§
Hinsichtlich der in 2003 sonstigen - offenbar unstreitigen - umsatzsteuerpflichtigen Umsätze der Klägerin in Höhe von 32.100 EUR ist die Klage unbegründet. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit sind weder im Vor- noch im Klageverfahren von keiner der Parteien geltend gemacht worden und auch für den Senat nicht ersichtlich. Da die Klägerin insoweit verhältnismäßig mit ihrem Klageantrag jedenfalls unter 10% unterliegt, werden die Kosten insgesamt dem Beklagten auferlegt, §
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §
Die Revision wird zugelassen, weil die Frage, ob die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung der Klägerin nach §