FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.04.2010
2 K 998/05
Normen:
UStG 1999 § 4 Nr. 21 Buchst. a; UStG 1999 § 4 Nr. 21 Buchst. b; UStG 1999 § 4 Nr. 15; UStG 1999 § 4 Nr. 22 Buchst. a; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g; SGB III § 37a; SGB I § 12; SGB I § 19;

Umsatzsteuerfreiheit der auf § 37a SGB III beruhenden Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung unter Direktanwendung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g Richtlinie 77/388/EWG

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.04.2010 - Aktenzeichen 2 K 998/05

DRsp Nr. 2010/12853

Umsatzsteuerfreiheit der auf § 37a SGB III beruhenden Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung unter Direktanwendung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g Richtlinie 77/388/EWG

Erbringt eine Weiterbildung betreibende GmbH gegenüber den Arbeitsämtern auf der Grundlage von § 37a SGB III Leistungen zur aktiven Arbeitsförderung, die sich an Ausbildungs- und Arbeitsstellensuchende richten und diese aktiv bei der Stellensuche, dem Erstellen von individuellen Bewerbungsunterlagen, der Vor- und Nachbereitung von Bewerbungsgesprächen usw. unterstützen, kann sie sich zum Erhalt der Steuerfreiheit der Umsätze unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g Richtlinie 77/388/EWG berufen, da eine Steuerfreiheit aufgrund des UStG nach unzureichender Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in nationales Steuerrecht nicht zu erreichen ist. Die GmbH, die aufgrund der Vertragsschließung mit dem Arbeitsamt als Träger der Sozialleistungen zur Arbeitsförderung als Einrichtung mit sozialem Charakter anzusehen ist, erbringt Leistungen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind.

Die Umsatzsteuer für 2002 wird unter Änderung des in Anlage zur Einspruchsentscheidung ergangenen Bescheides vom 1. Juni 2005 auf Null EUR festgesetzt.