FG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.12.2007
1 K 197/04
Normen:
UStG § 4 Nr. 16e ; UStR 2002 R 99a Abs. 3; SGB V § 38 ; SGB XI § 36 ; SGB XI § 37 ; SGB XI § 72 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 649

Umsatzsteuerfreiheit von hauswirtschaftlichen Versorgungsleistungen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2007 - Aktenzeichen 1 K 197/04

DRsp Nr. 2008/4597

Umsatzsteuerfreiheit von hauswirtschaftlichen Versorgungsleistungen

1. Bei richtlinienkonformer Auslegung unterliegen auch Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorung der Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 16e UStG. 2. Mit dem Betrieb einer Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und hilfsbedürftiger Personen eng verbundene Umsätze sind auch solche, die sich aus hauswirtschaftlichen Leistungen ergeben, die für kranke oder hilfsbedürftige Personen erbracht werden. 3. Es reicht aus, dass die Pflegekraft geeignet ist, die erforderlichen Leistungen zu erbringen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 16e ; UStR 2002 R 99a Abs. 3; SGB V § 38 ; SGB XI § 36 ; SGB XI § 37 ; SGB XI § 72 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die von der Klägerin erbrachten und von dieser als "Familienpflege" bezeichneten Leistungen umsatzsteuerbefreit sind.

Die Klägerin betreibt seit 1996 ein Unternehmen, das zunächst als "Haushaltshilfsdienst" firmierte. Am 05. Dezember 2000 schloss sie mit den gesetzlichen Krankenkassen einen Rahmenvertrag nach § 132 SGB V über die Versorgung mit Haushaltshilfe nach § 38 SGB V. Am 27. August 2002 schloss die Klägerin unter der Firma "Ambulanter Pflegedienst X" mit den Kostenträgern (u.A. die Pflegekasse bei der AOK) und im Einvernehmen mit dem X-Kreis einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI (Pflegesachleistung gemäß § 36 SGB XI). In § 5 Abs. 1 des Vertrags heißt es: