BFH - Urteil vom 24.03.2021
V R 1/19
Normen:
UStG § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a, § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l,; § 4 Nr. 18; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. g;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 1447
DStR 2021, 2064
DStRE 2021, 1147
NZM 2021, 740
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 09.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3578/15

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus dem Betrieb von Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünften im Auftrag von Bundesländern und kommunalen Trägern

BFH, Urteil vom 24.03.2021 - Aktenzeichen V R 1/19

DRsp Nr. 2021/13148

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus dem Betrieb von Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünften im Auftrag von Bundesländern und kommunalen Trägern

Der Betrieb von Flüchtlingsunterkünften durch eine GmbH für Länder und Kommunen kann nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei sein. Dasselbe gilt für den Betrieb einer kommunalen Obdachlosenunterkunft.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 09.11.2018 – 1 K 3578/15 U aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a, § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l,; § 4 Nr. 18; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. g;

Gründe

I.

Streitig ist die Umsatzsteuerpflicht des Betriebs von Unterkünften für Flüchtlinge, Aussiedler und Obdachlose.