BFH - Urteil vom 27.09.2018
V R 28/17
Normen:
UStG § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; MwStSystRL Art. 295 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2018, 2965
BFH/NV 2019, 180
BFHE 263, 67
BStBl II 2019, 383
DStRE 2019, 107
HFR 2019, 427
UR 2019, 29
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 160/15

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Herstellung von Fruchtjoghurt unter Beimischung zugekaufter Fruchtmischungen durch einen Milchbauern

BFH, Urteil vom 27.09.2018 - Aktenzeichen V R 28/17

DRsp Nr. 2018/18138

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Herstellung von Fruchtjoghurt unter Beimischung zugekaufter Fruchtmischungen durch einen Milchbauern

Die Herstellung von Fruchtjoghurt unter händischer Beimischung zugekaufter Fruchtmischungen ist eine Verarbeitungstätigkeit eines Milchbauern, so dass die Lieferung des Fruchtjoghurts der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG unterliegt.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. Mai 2017 5 K 160/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; MwStSystRL Art. 295 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Landwirtin und wendete auf ihre Umsätze die Durchschnittssätze für Land- und Forstwirte nach § 24 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) an. Mit ihren Milchkühen produzierte sie ca. 650 000 Liter Milch, von denen sie ca. 10 000 Liter für ihre Joghurtproduktion verwendete. Dabei stellte sie in den Streitjahren 2008 und 2009 auch Fruchtjoghurt her, bei den sie den von ihr hergestellten Joghurt mit zugekauften Fruchtmischungen vermischte. Der so hergestellte Fruchtjoghurt verfügte über einen Fruchtanteil von 14 %.