BFH - Urteil vom 16.12.2015
XI R 52/13
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 2 Abs. 3, § 4 Nr. 15 Buchst. b, § 4 Nr. 16 Buchst. a (a.F.); FGO § 118 Abs. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und g, Abs. 2 Buchst. b ; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und g, Art. 134;
Fundstellen:
BFHE 252, 479
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 19.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2352/10

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der nicht medizinisch indizierten Unterbringung von Begleitpersonen in einer Reha-Klinik

BFH, Urteil vom 16.12.2015 - Aktenzeichen XI R 52/13

DRsp Nr. 2016/4708

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der nicht medizinisch indizierten Unterbringung von Begleitpersonen in einer Reha-Klinik

Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die als gesetzlicher Träger der Sozialversicherung im Rahmen der von ihr betriebenen Rehabilitationskliniken ohne medizinische Notwendigkeit Begleitpersonen von Patienten gegen privatrechtlich vereinbartes gesondertes Entgelt unterbringt und verpflegt sowie an ihre Mitarbeiter entgeltliche Verpflegungsleistungen erbringt, ist insoweit unternehmerisch tätig und führt steuerbare und steuerpflichtige Umsätze aus, wenn die genannten Leistungen für die Tätigkeiten in den Rehabilitationskliniken nicht unerlässlich sind oder dazu bestimmt sind, den Rehabilitationskliniken zusätzliche Einnahmen zu verschaffen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19. November 2013 15 K 2352/10 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 2 Abs. 3, § 4 Nr. 15 Buchst. b, § 4 Nr. 16 Buchst. a (a.F.); FGO § 118 Abs. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und g, Abs. 2 Buchst. b ; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und g, Art. 134;

Gründe

I.