BFH - Urteil vom 18.11.2015
XI R 32/14
Normen:
FGO § 68 S. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10 lit. b a.F.;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 11.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7090/13

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Veranstaltung sog. Open-Door-Stadtrundfahren

BFH, Urteil vom 18.11.2015 - Aktenzeichen XI R 32/14

DRsp Nr. 2016/5725

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Veranstaltung sog. "Open-Door-Stadtrundfahren"

NV: Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG kommt auch dann in Betracht, wenn die nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderliche Genehmigung mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr rückwirkend erteilt wird.

1. Die Erlöse aus der Veranstaltung sog. "Open-Door-Stadtrundfahrten" unterlagen jedenfalls dann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 lit. b UStG a.F., wenn es sich um Personenbeförderung "im genehmigten Linienverkehr" im verkehrsrechtlichen Sinne handelte. 2. Eine Genehmigung in diesem Sinne kann auch rückwirkend erteilt werden.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Juni 2014 7 K 7090/13 aufgehoben.

Die Umsatzsteuer für die Streitjahre wird unter Änderung der Umsatzsteuerbescheide für 2005 bis 2007 vom 19. Januar 2012 und für 2008 und 2009 vom 16. November 2011, in Gestalt der jeweiligen Einspruchsentscheidung vom 13. März 2013, sowie der Umsatzsteuerbescheide für 2010 und 2011 vom 18. November 2014 um ... € (2005), um ... € (2006), um ... € (2007), um ... € (2008), um ... € (2009), um ... € (2010) und um ... € (2011) herabgesetzt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 68 S. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10 lit. b a.F.;