BFH - Urteil vom 11.11.2015
V R 3/15
Normen:
UStG § 2 Abs. 1 S. 1; UStG § 2 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 20.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 32/13

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Vermittlung von Betreuungskräften und Haushaltshilfen für SeniorenAbgrenzung von selbständiger und unselbständiger Tätigkeit der vermittelten Betreuungskräfte

BFH, Urteil vom 11.11.2015 - Aktenzeichen V R 3/15

DRsp Nr. 2016/6037

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Vermittlung von Betreuungskräften und Haushaltshilfen für Senioren Abgrenzung von selbständiger und unselbständiger Tätigkeit der vermittelten Betreuungskräfte

1. NV: Bei der Beurteilung der Selbständigkeit sind die einzelnen Merkmale, die für und gegen die Selbständigkeit i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG sprechen, unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Verhältnisse anhand der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Kriterien im jeweiligen Einzelfall gegeneinander abzuwägen. 2. NV: Der tatsächlichen Würdigung der Einzelheiten durch die Tatsacheninstanz kommt insoweit besondere Bedeutung zu. Der BFH ist an die Würdigung des FG gebunden, wenn diese möglich ist und das FG weder gegen Denkgesetze verstoßen noch wesentliche Umstände vernachlässigt hat. Ob auch ein anderes Ergebnis der Würdigung vertretbar gewesen wäre, ist nicht entscheidend.

1. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Finanzgericht Betreuungskräfte für Senioren als selbständig i.S. von § 2 Abs. 1 UStG ansieht, weil diese das Vergütungs- und das Kapitalrisiko trügen und auch keinerlei Weisungsgebundenheit unterlegen hätten.