BFH - Beschluss vom 08.10.2019
XI B 49/19
Normen:
UStG § 4 Nr. 21; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 114
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 08.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7024/17

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus Handwerkskursen für KinderZulässigkeit der Beweiserhebung über Rechtsfragen

BFH, Beschluss vom 08.10.2019 - Aktenzeichen XI B 49/19

DRsp Nr. 2019/17685

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus Handwerkskursen für Kinder Zulässigkeit der Beweiserhebung über Rechtsfragen

1. NV: Handwerkskurse für Kinder, die den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben, sind nicht umsatzsteuerfrei. 2. NV: Rechtsfragen, die nicht das in einem anderen Staat geltende Recht, Gewohnheitsrecht oder Statuten (vgl. § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 293 ZPO) betreffen, sind einer Beweiserhebung nicht zugänglich.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 08.05.2019 - 7 K 7024/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 21; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine inzwischen aufgelöste GbR, führte in den Streitjahren (2012 und 2013) Handwerkskurse für Kinder durch.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) rechnete der Klägerin in den Umsatzsteuer-Jahresbescheiden für die Streitjahre vom 20.03.2015 auch die Umsätze zu, die aus Sicht der Klägerin zwei andere GbR ausgeführt haben. Außerdem sah es die Umsätze als umsatzsteuerpflichtig an. Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 27.12.2016).