BFH - Urteil vom 22.11.2018
V R 29/17
Normen:
UStG § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 3, § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a; MwStSystRL Art. 98 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anhang III Kategorie 7;
Fundstellen:
BB 2019, 277
BFH/NV 2019, 250
BFHE 263, 85
BStBl II 2021, 495
DStRE 2019, 299
HFR 2019, 301
NJW 2019, 799
UR 2019, 189
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 220/13

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse für den Eintritt in eine eigens zusammengestellte Kunstsammlung

BFH, Urteil vom 22.11.2018 - Aktenzeichen V R 29/17

DRsp Nr. 2019/1457

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse für den Eintritt in eine eigens zusammengestellte Kunstsammlung

Die steuersatzbegünstigte Eintrittsberechtigung für Museen erfasst auch Kunstsammlungen, die eigens für die Ausstellung zusammengestellt wurden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Mai 2017 2 K 220/13 aufgehoben und der Umsatzsteueränderungsbescheid 2010 vom 6. Januar 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Mai 2013 dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer 2010 um ... € niedriger auf ... € festgesetzt wird.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 3, § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a; MwStSystRL Art. 98 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anhang III Kategorie 7;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Organträger einer GmbH. Die GmbH veranstaltete während der Wintermonate im Streitjahr (2010) zwei Ausstellungen mit Eisskulpturen, die von internationalen Künstlern geschaffen wurden, zu den Themen "Willkommen im ..." und "im Wald ...". Die Ausstellungen konnten gegen Eintrittsgeld von der Öffentlichkeit betrachtet werden.