FG Hessen - Urteil vom 07.04.2014
6 K 1612/11
Normen:
UStG § 24; RL 77/388/EWG Anl. 25; MwStSystRL Art. 295 Abs. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
DStR 2015, 10
DStRE 2015, 1125

Umsatzsteuerliche Behandlung der Unterbringung und Verpflegung von Erntehelfern

FG Hessen, Urteil vom 07.04.2014 - Aktenzeichen 6 K 1612/11

DRsp Nr. 2014/11485

Umsatzsteuerliche Behandlung der Unterbringung und Verpflegung von Erntehelfern

Die Gewährung von Unterkunft an Erntehelfer unterliegt der Umsatzbesteuerung zum Regelsteuersatz und die Gewährung von Verpflegung an Erntehelfer der Umsatzbesteuerung zum ermäßigten Steuersatz. Durch die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung an Erntehelfer gegen Lohneinbehalt erbringt ein Landwehr eine entgeltliche Leistung an die Erntehelfer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Die Beherbergung von Erntehelfern ist keine steuerfreie Vermietung und Verpachtung von Grundstücken nach § 4 Nr. 12a UStG, da es sich um die Vermietung von Wohn-und Schlafräumen handelt, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält (§ 4 Nr. 12 S. 2 UStG). Die Anwendung der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG scheidet aus, da es sich weder bei der entgeltlichen Gewährung von Unterkunft an Erntehelfer noch bei deren entgeltlicher Verköstigung um landwirtschaftliche Dienstleistungen im Sinne von Art. 25 Abs. 2 -5 der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 der MwStSystRL handelt. Die wiederholte Unterbringung und Verpflegung von Erntehelfern gegen Entgelt durch den Landwirt stellt keine landwirtschaftlichen Hilfsumsätze dar.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 24; RL 77/388/EWG Anl. 25;