BFH - Urteil vom 16.01.2003
V R 16/02
Normen:
UStG (1993) § 4 Nr. 8 lit. g, Nr. 10 lit. b ;
Fundstellen:
BB 2003, 831
BFH/NV 2003, 734
BFHE 201, 343
BStBl II 2003, 445
DB 2003, 921
DStRE 2003, 628
VersR 2003, 1061
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 25.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 767/00

Umsatzsteuerliche Behandlung des CG Car-Garantiemodells

BFH, Urteil vom 16.01.2003 - Aktenzeichen V R 16/02

DRsp Nr. 2003/5722

Umsatzsteuerliche Behandlung des CG Car-Garantiemodells

»1. Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.2. Die sog. Garantieleistung eines Autoverkäufers, durch die- der Käufer eines Neuwagens gegen Zahlung eines Aufpreises nach Ablauf der Werksgarantie zwei Jahre lang Reparaturansprüche gegenüber dem Verkäufer und Reparaturkostenersatzansprüche gegenüber einem Versicherer hat,oder- der Käufer eines Gebrauchtwagens zusätzlich zu eventuellen Gewährleistungsansprüchen aus dem Kauf gegen Zahlung eines Aufpreises weitere Reparaturansprüche gegenüber dem Verkäufer und Reparaturkostenersatzansprüche gegenüber einem Versicherer erhält,ist keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung; sie ist eine eigenständige, nach § 4 Nr. 8 Buchst. g und/oder nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG steuerfreie Leistung.«

Normenkette:

UStG (1993) § 4 Nr. 8 lit. g, Nr. 10 lit. b ;

Gründe: