FG Köln - Urteil vom 16.06.2021
9 K 1260/19
Normen:
KWKG (2002) § 4 Abs. 3; EEG § 3; KWKG § 5; UStG § 3g;

Umsatzsteuerliche Behandlung des sog. Direktverbrauchs von zuschlagsberechtigten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) beim Betreiber des Stromnetzes

FG Köln, Urteil vom 16.06.2021 - Aktenzeichen 9 K 1260/19

DRsp Nr. 2021/12269

Umsatzsteuerliche Behandlung des sog. Direktverbrauchs von zuschlagsberechtigten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) beim Betreiber des Stromnetzes

Tenor

1.

Der Bescheid über Umsatzsteuer 2010 vom 18.01.2017 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 16.04.2019 in der Weise geändert, dass die Umsatzsteuer um 41.012 € reduziert wird.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

4.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

KWKG (2002) § 4 Abs. 3; EEG § 3; KWKG § 5; UStG § 3g;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die umsatzsteuerliche Behandlung des sog. Direktverbrauchs von zuschlagsberechtigten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) beim Betreiber des Stromnetzes umstritten.