FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 18.10.2000
5 K 1776/98
Normen:
UStG (1993) § 10 Abs. 1 S. 2, Abs. 1 S. 3 § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Umsatzsteuerliche Behandlung einer Beihilfe für die Erstellung einer Fernsehproduktion und des Ausgleichs der Kostenunterdeckung aus dieser Produktion; Umsatzsteuer 1995

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.10.2000 - Aktenzeichen 5 K 1776/98

DRsp Nr. 2004/3040

Umsatzsteuerliche Behandlung einer "Beihilfe" für die Erstellung einer Fernsehproduktion und des Ausgleichs der Kostenunterdeckung aus dieser Produktion; Umsatzsteuer 1995

1. Erhält ein Unternehmer von einem Dritten eine "Beihilfe" für die im Auftrag einer Rundfunkanstalt geleistete Erstellung einer Fernsehproduktion, und gleicht der Dritte darüber hinaus die Kostenunterdeckung aus dieser Produktion aus, so handelt es sich bei den Zahlungen des Dritten nicht um Entgelt von Dritter Seite, wenn der Dritte an der Platzierung der produzierten Sendung ein ausschließlich eigenes Interesse hat. 2. Die Zahlungen des Dritten stellen vielmehr das Entgelt für eine diesem gegenüber erbrachte Leistung dar, wenn aufgrund der Vereinbarung zwischen Zahlendem und Zahlungsempfänger ersichtlich ist, dass der Zahlung ein Tätigkeitsauftrag zugrunde liegt, der Zahlungsempfänger also einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Zahlenden nachkommt, hier nämlich der Erstellung der Fernsehproduktion, deren Ausstrahlung durch die Rundfunkanstalt dem Zweck der Spendenwerbung für den Dritten (eine gemeinnützige Stiftung) dienen sollte.

Normenkette:

UStG (1993) § 10 Abs. 1 S. 2, Abs. 1 S. 3 § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: