BFH - Urteil vom 06.09.2018
V R 34/17
Normen:
UStG § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; MwStSystRL Art. 295 Abs. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
BB 2018, 2965
BFH/NV 2019, 179
BFHE 262, 557
BStBl II 2019, 344
DStRE 2019, 109
HFR 2019, 426
UR 2019, 30
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 28.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 203/16

Umsatzsteuerliche Behandlung entgeltlicher Beweidungsleistungen eines Schäfers

BFH, Urteil vom 06.09.2018 - Aktenzeichen V R 34/17

DRsp Nr. 2018/18139

Umsatzsteuerliche Behandlung entgeltlicher Beweidungsleistungen eines Schäfers

Entgeltliche Beweidungsleistungen eines Schäfers unterliegen der Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG. Aufgrund der bei der Wanderschäferei bestehenden Besonderheiten steht dem nicht entgegen, dass der Leistungsempfänger die Beweidungsleistung aus Gründen des Natur– und Landschaftsschutzes bezieht.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 28. Juni 2017 1 K 203/16 und die Umsatzsteuerbescheide 2011 und 2012 jeweils vom 21. Juli 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Januar 2016 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; MwStSystRL Art. 295 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Schäfer und unterhält eine Schafherde. Der Kläger lieferte Schafe zu Schlachtzwecken. In den Streitjahren 2011 und 2012 erbrachte er entgeltliche Leistungen durch die Beweidung von Grünflächen mit seinen Schafen an eine Immobilienmanagementgesellschaft zur Aufgabenerfüllung beim Natur– und Landschaftsschutz.

Der Kläger ging davon aus, dass er mit der entgeltlichen Beweidung von Grünflächen sonstige Leistungen i.S. von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erbracht habe.