I. Die Beteiligten streiten darum, ob die von einer Gemeinde erbrachten Leistungen für ein von ihr organisiertes Dorffest dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Die Gemeinde X, die 2008 in die Stadt Y --Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin)-- eingemeindet wurde, führt jährlich im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art an einem Wochenende im September ein Dorffest durch.
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