BFH - Beschluss vom 25.07.2018
XI B 103/17
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 299
DStR 2019, 507
DStRE 2019, 398
HFR 2019, 296
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 12.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2665/14

Umsatzsteuerliche Behandlung von Geldleistungen an den Teilnehmer einer Fernsehshow

BFH, Beschluss vom 25.07.2018 - Aktenzeichen XI B 103/17

DRsp Nr. 2019/2135

Umsatzsteuerliche Behandlung von Geldleistungen an den Teilnehmer einer Fernsehshow

tung bestimmt worden. Zur Steuerbarkeit der Leistungen eines Teilnehmers an einer Fernsehshow 1. NV: Es ist durch die Rechtsprechung des EuGH (Urteil Bastova vom 10. November 2016 C–432/15, EU:C:2016:855, UR 2016, 913) und des BFH (Urteil vom 30. August 2017 XI R 37/14, BFHE 259, 175, UR 2017, 956) geklärt, dass ein "Umsatz gegen Entgelt" das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dieser Leistung und einer tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Geldleistung voraussetzt. 2. NV: Wird für die Teilnahme an einem Wettbewerb weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt und erhalten nur Teilnehmer mit einer erfolgreichen Platzierung ein Preisgeld, kann nicht davon ausgegangen werden, dass für die (bloße) Teilnahme eine tatsächliche Gegenleistung erbracht wird.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12. September 2017 15 K 2665/14 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1;

Gründe

I.