FG Hamburg - Urteil vom 28.10.2003
VI 171/01
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1b a.F. ; UStG § 10 Abs. 4 Nr. 1 ; TabStG § 6 ; TabStG § 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 603

Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für Deputatzigaretten

FG Hamburg, Urteil vom 28.10.2003 - Aktenzeichen VI 171/01

DRsp Nr. 2004/3319

Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für Deputatzigaretten

Bei der nicht tabaksteuerbefreiten Abgabe von Deputatzigaretten an Mitarbeiter und Pensionäre ist die Tabaksteuer in die Bemessungsgrundlage für die USt einzubeziehen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1b a.F. ; UStG § 10 Abs. 4 Nr. 1 ; TabStG § 6 ; TabStG § 11 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für die Abgabe von Deputatzigaretten.

Die Klägerin stellt Zigaretten her. Sie wendet ihren Arbeitnehmern und ihren Pensionären unentgeltlich Personalzigaretten zum privaten Verbrauch zu, sog. Deputate. Die Abgabe von Deputatzigaretten ist nach § 6 Tabaksteuergesetz (TabStG) grundsätzlich von der Tabaksteuer befreit, dies gilt jedoch nicht für die Abgabe an Pensionäre und Außendienstmitarbeiter, weil sie nicht Arbeitnehmer sind, die in dem Tabakherstellungsbetrieb mit der Herstellung von Tabakwaren oder ihrer weiteren Behandlung bis zum Versand beschäftigt sind, § 3 Abs. 1 Nr. 1 DV TabStG.