FG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.12.2016
14 K 2029/13
Normen:
UStG § 2 Abs. 1 S. 3; UStG § 15 Abs. 4;
Fundstellen:
DStRE 2018, 800

Umsatzsteuerliche Einordnung der Verpachtung eines Freibades und einer Schulmensa durch eine Gemeinde als Betriebe gewerblicher Art

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2016 - Aktenzeichen 14 K 2029/13

DRsp Nr. 2017/4522

Umsatzsteuerliche Einordnung der Verpachtung eines Freibades und einer Schulmensa durch eine Gemeinde als Betriebe gewerblicher Art

Tenor

1.

Der Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 21. Mai 2013 wird dahin geändert, dass die Umsatzsteuer auf - 78.168,01 € festgesetzt wird. Die Einspruchsentscheidung vom 7. Mai 2013 wird aufgehoben.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der noch zu erlassende Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500,00 €, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Beträgt der vollstreckbare Kostenerstattungsanspruch 1.500,00 € oder darunter, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. In diesem Fall kann der Beklagte der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1 S. 3; UStG § 15 Abs. 4;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Verpachtung eines Freibades und einer Schulmensa durch eine Gemeinde Betriebe gewerblicher Art darstellen.