FG Nürnberg - Urteil vom 16.10.2018
2 K 703/18
Normen:
UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2018, 2066

Umsatzsteuerliche Erfassung von Umsätzen im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf von Futtermitteln; Abgrenzung des allgemeinen von dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

FG Nürnberg, Urteil vom 16.10.2018 - Aktenzeichen 2 K 703/18

DRsp Nr. 2018/18018

Umsatzsteuerliche Erfassung von Umsätzen im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf von Futtermitteln; Abgrenzung des allgemeinen von dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

Tenor

1.

Der Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 07.03.2018, der Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 28.11.2016, die Umsatzsteuerbescheide 2011 und 2012 vom 07.03.2018 und die Einspruchsentscheidungen vom 30.04.2018 werden dahin geändert, dass die Umsatzsteuer für 2009 auf 108.088,21 €, für 2010 auf 90.827,55 €, für 2011 auf 149.272,50 € und für 2012 auf 101.886,68 € festgesetzt wird.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3.

Das Urteil ist wegen der zu erstattenden Aufwendungen des Klägers vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Aufwendungen des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob Umsätze im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf von Futtermitteln dem allgemeinen oder dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.