FG Hessen - Urteil vom 25.05.2010
6 K 1173/07
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3a Abs. 3; UStG § 3a Abs. 4 Nr. 3;

Umsatzsteuerliche Leistungsbeziehungen bei Zwischenschaltung einer ausländischen, vertraglich als Subunternehmerin auftretenden Abrechnungsgesellschaft; Unternehmer; Leistung; Abrechnung; Ausländische Gesellschaft; Subunternehmer; Leistungsaustausch; Scheingeschäft; Strohmann

FG Hessen, Urteil vom 25.05.2010 - Aktenzeichen 6 K 1173/07

DRsp Nr. 2010/15546

Umsatzsteuerliche Leistungsbeziehungen bei Zwischenschaltung einer ausländischen, vertraglich als Subunternehmerin auftretenden Abrechnungsgesellschaft; Unternehmer; Leistung; Abrechnung; Ausländische Gesellschaft; Subunternehmer; Leistungsaustausch; Scheingeschäft; Strohmann

1. Eine ausländische Gesellschaft, die sich vertraglich verpflichtet durch Subunternehmer im Inland Softwareleistungen zu erbringen, ist grundsätzlich umsatzsteuerrechtlich Partner des Leistungsaustausches, sofern kein bloßes Scheingeschäft vorliegt. 2. Ein unbeachtliches vorgeschobenes Strohmanngeschäft liegt nur vor, wenn es zwischen dem Leistungsempfänger und dem Strohmann im Sinne von § 117 BGB nur zum Schein abgeschlossen wurde und der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen und insoweit auch keine eignen Leistungen versteuern will.