BFH - Urteil vom 29.10.2008
XI R 74/07
Normen:
UStG (1993) § 2 Abs. 2 Nr. 2 § 4 Nr. 9 lit. a § 9 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 ;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 04.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 225/04

Umsatzsteuerliche Organschaft bei schwach ausgeprägter wirtschaftlicher Eingliederung; zwingender Eintritt der Rechtsfolgen; Übereignung eines Grundstücks durch den Organträger und Ausführung der Baumaßnahmen durch die Organgesellschaft als einheitliche Leistung; Organschaftsvoraussetzungen nach Ertragsteuerrecht; Option zur Steuerpflicht durch schlüssiges Verhalten

BFH, Urteil vom 29.10.2008 - Aktenzeichen XI R 74/07

DRsp Nr. 2008/23615

Umsatzsteuerliche Organschaft bei schwach ausgeprägter wirtschaftlicher Eingliederung; zwingender Eintritt der Rechtsfolgen; Übereignung eines Grundstücks durch den Organträger und Ausführung der Baumaßnahmen durch die Organgesellschaft als einheitliche Leistung; Organschaftsvoraussetzungen nach Ertragsteuerrecht; Option zur Steuerpflicht durch schlüssiges Verhalten

»1. Bei deutlicher Ausprägung der finanziellen und organisatorischen Eingliederung kann eine wirtschaftliche Eingliederung und damit eine Organschaft schon bei mehr als nur unerheblichen Geschäftsbeziehungen vorliegen.2. Weder das UStG noch das Gemeinschaftsrecht sehen ein Wahlrecht für den Eintritt der Rechtsfolgen einer umsatzsteuerlichen Organschaft vor.3. Die Übertragung eines zu bebauenden Grundstücks kann auch dann zu einer einheitlichen Leistung führen, wenn im Rahmen einer Organschaft der Organträger das Gründstück übereignet, während die Baumaßnahmen von einer Organgesellschaft durchzuführen sind.«

Normenkette:

UStG (1993) § 2 Abs. 2 Nr. 2 § 4 Nr. 9 lit. a § 9 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 ;

Gründe: