FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 26.11.2015
9 V 9170/14
Normen:
UStG § 20 Abs. 1; UStG § 20 Abs. 2; UStG § 27;
Fundstellen:
DStR 2016, 10
DStRE 2016, 814

Umsatzsteuerliche persönliche Inhaftungnahme des ehemaligen gesetzlichen Vertreters einer Ltd. wegen rückständiger Abgabenverbindlichkeiten dieser Gesellschaft

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.11.2015 - Aktenzeichen 9 V 9170/14

DRsp Nr. 2016/971

Umsatzsteuerliche persönliche Inhaftungnahme des ehemaligen gesetzlichen Vertreters einer Ltd. wegen rückständiger Abgabenverbindlichkeiten dieser Gesellschaft

Tenor

Die Vollziehung des Haftungsbescheides vom 6. Juni 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. August 2014 wird hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 447,50 EUR ab Fälligkeit bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung einer Entscheidung im Verfahren 9 K 9169/14 aufgehoben. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 20 Abs. 1; UStG § 20 Abs. 2; UStG § 27;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Antragsgegner den Antragsteller als ehemaligen gesetzlichen Vertreter einer Ltd. wegen rückständiger Abgabenverbindlichkeiten dieser Gesellschaft persönlich in Haftung nehmen kann.

Der 1979 geborene Antragsteller mit Wohnsitz in C... (Land Brandenburg) war einziger Gründungsgesellschafter der am 25. Mai 2005 mit Sitz in D... (Großbritannien) gegründeten Ltd. sowie zunächst deren einziger gesetzlicher Vertreter (director). Die Gesellschaft war im Gesellschaftsregister des Companies House in Cardiff (Wales) registriert. Als "secretary" fungierte F... aus G....