FG Hamburg - Urteil vom 09.07.2004
VII 21/01
Normen:
UStG § 1 ; UStG § 4 Nr. 12 ; UStG § 4 Nr. 14 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 166

Umsatzsteuerpflicht bei Überlassung von Praxiseinrichtung und Abrechnung für freie Krankengymnasten

FG Hamburg, Urteil vom 09.07.2004 - Aktenzeichen VII 21/01

DRsp Nr. 2004/13982

Umsatzsteuerpflicht bei Überlassung von Praxiseinrichtung und Abrechnung für freie Krankengymnasten

Das Überlassen von Praxiseinrichtungen und die Durchführung der Abrechnung für freie Krankengymnasten durch einen selbständig tätigen Krankengymnasten ist umsatzsteuerpflichtig.

Normenkette:

UStG § 1 ; UStG § 4 Nr. 12 ; UStG § 4 Nr. 14 ;

Tatbestand:

Der Kläger, der selbst Krankengymnast ist, betreibt eine Praxis für Krankengymnastik mit in den Streitjahren bis zu drei angestellten Krankengymnasten. Daneben waren in den Streitjahren bis zu fünf freie Mitarbeiter tätig.