FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 05.05.2010
3 K 765/06
Normen:
UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1; EWGRL 388/77 Art. 2 Nr. 1; MilchAbgV § 11 Abs. 6 S. 4; MilchAbgV § 6 Abs. 2; MilchAbgV § 10a Abs. 2;

Umsatzsteuerpflicht der Abgabe einer Milchquote

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.05.2010 - Aktenzeichen 3 K 765/06

DRsp Nr. 2010/23081

Umsatzsteuerpflicht der Abgabe einer Milchquote

1. Die Veräußerung einer Milchquote durch Unterbreitung eines Angebots gegenüber der Milchquoten-Verkaufsstelle (heute: Übertragungsstelle) unterliegt als gegenüber der Verkaufstelle erbrachte Leistung der Umsatzsteuer (entgegen der Ansicht des BMF v. 19.12.2000, IV B 7-S 7410-23/00, BStBl I 2001, 343). Das hoheitliche Handeln der Verkaufsstelle schließt einen Leistungsbezug durch diese nicht aus. 2. Offen blieb, ob die Verkaufsstelle gegenüber dem Quotenveräußerer ihrerseits eine Vermittlungsleistung erbringt.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1; EWGRL 388/77 Art. 2 Nr. 1; MilchAbgV § 11 Abs. 6 S. 4; MilchAbgV § 6 Abs. 2; MilchAbgV § 10a Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Umsatzsteuerpflichtigkeit der Abgabe einer Milchquote.