EuGH - Urteil vom 19.11.2009
Rs. C-461/08
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 4 Abs. 3 Buchst. a; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 13 Teil B Buchst. g;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 144
DB 2010, 150
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) - Entscheidung vom 03.10.2008,

Umsatzsteuerpflicht der Lieferung eines mit einem zum Teil noch nicht abgerissenen Gebäude bebauten Grundstücks; Don Bosco Onroerend Goed BV gegen Staatssecretaris van Financiën

EuGH, Urteil vom 19.11.2009 - Aktenzeichen Rs. C-461/08

DRsp Nr. 2009/26819

Umsatzsteuerpflicht der Lieferung eines mit einem zum Teil noch nicht abgerissenen Gebäude "bebauten" Grundstücks; Don Bosco Onroerend Goed BV gegen Staatssecretaris van Financiën

Art. 13 Teil B Buchst. g in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass die Lieferung eines Grundstücks, auf dem noch ein altes Gebäude steht, das abgerissen werden muss, damit an seiner Stelle ein Neubau errichtet werden kann, und mit dessen vom Verkäufer übernommenen Abriss schon vor der Lieferung begonnen worden ist, nicht unter die in der ersten dieser beiden Bestimmungen vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer fällt. Solche aus Lieferung und Abriss bestehenden Umsätze bilden mehrwertsteuerlich einen einheitlichen Umsatz, der unabhängig davon, wie weit der Abriss des alten Gebäudes zum Zeitpunkt der tatsächlichen Lieferung des Grundstücks fortgeschritten ist, in seiner Gesamtheit nicht die Lieferung des vorhandenen Gebäudes und des dazugehörigen Grund und Bodens zum Gegenstand hat, sondern die Lieferung eines unbebauten Grundstücks.

Tenor: