Die Beteiligten streiten um die umsatzsteuerliche Behandlung von Geschäftsvorfällen in Zusammenhang mit der paketweisen Veräußerung zahlungsgestörter bzw. notleidender Forderungen aus Kundenkreditverträgen (sog. "non-performing loans", im Folgenden: ,NPL'). Die Klägerin ist ein im Inland ansässiges Kreditinstitut i. S. d. §
Gesellschaftszweck der Käuferin war das Halten des Portfolios und die Beauftragung eines Dienstleistungsunternehmens (des sog. Servicers) mit der laufenden Verwaltung des Portfolios. Im Vertrag wurde vereinbart, dass Nutzungen, Lasten und Risiken des Portfolios zum 31.12.2004, 24:00 Uhr auf die Käuferin übergingen. Die zukünftige Verwaltung des Portfolios sollte dem von der Käuferin beauftragten Servicer obliegen (Abschnitt 5 des Vertrages). Der Kaufvertrag wurde durch Abtretung der Forderungen und Rechte im Wege der Einzelrechtsnachfolge an die im Inland ansässige A GmbH und Zahlung von Euro erfüllt. Auf das Vollzugsprotokoll vom 28.02.2005 (Bl. 87 bis 91 der Umsatzsteuerakte) wird Bezug genommen. Die Klägerin garantierte der Käuferin, dass sämtliche übertragenen Forderungen durch Kündigung der zu Grunde liegenden Kreditverträge, durch Zeitablauf oder durch Eröffnung eines Insolvenz-, Konkurs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens fällig waren (Abschnitt 8.3.19 des Vertrages). Eine Verantwortung oder Haftung der Klägerin für die Zahlungsfähigkeit der Schuldner oder die Werthaltigkeit der Sicherheiten wurde ausdrücklich ausgeschlossen (Abschnitt 8.5).
In Abschnitt 3.4 des Vertrages legten die Vertragsparteien fest, dass übereinstimmend davon ausgegangen werde, dass die Käuferin im Zusammenhang mit der Übertragung des Portfolios keine umsatzsteuerpflichtigen Leistungen an die Klägerin erbringe. Falls die Finanzverwaltung jedoch anderer Auffassung sei, sei von einem voraussichtlich realisierbaren Wert der übertragenen Forderungen von insgesamt -- Euro auszugehen. Für diesen Fall sei vereinbart, dass die Käuferin einen Teil der Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem voraussichtlich realisierbaren Wert des Portfolios als Gegenleistung für eine Kreditgewährung der Käuferin an die Klägerin erhalte, da davon ausgegangen werde, dass die Klägerin den voraussichtlich realisierbaren Teil erst über einen Zeitraum von ca. fünf Jahren hätte realisieren können. Bei einem insoweit zu Grunde zu legenden kalkulatorischen Zinssatz von 4,5 % pro Jahr ergebe sich damit ein auf die Kreditgewährung entfallender Teilbetrag von..............-- Euro. Der nach Abzug dieses Betrages noch verbleibende Differenzbetrag von ..............-- Euro sei um die enthaltene Umsatzsteuer zu kürzen.
In ihrer am 05.03.2007 beim Beklagten (im Folgenden: dem Finanzamt, ,FA') für 2005 abgegebenen Jahresumsatzsteuererklärung gab die Klägerin als nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. Abs. 2 Satz 1 UStG insgesamt geschuldete Umsatzsteuer für Leistungen im Ausland ansässiger Unternehmer einen Gesamtbetrag von ................. Euro an. Das FA folgte dem nicht und setzte die Umsatzsteuer für 2005 mit Bescheid vom 11.04.2007 auf ............ Euro fest. Dabei erhöhte es den nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. Abs. 2 Satz 1 UStG geschuldeten Steuerbetrag um ............ Euro auf .............. Euro, da es die Auffassung vertrat, dass die Käuferin im Zusammenhang mit der Übertragung des Portfolios gegen ein Entgelt von ........,-- Euro (d. h. dem Nettobetrag der Differenz zwischen gezahltem Kaufpreis und voraussichtlich realisierbarem Wert des Portfolios) steuerbare und steuerpflichtige Leistungen erbracht habe. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 13.09.2007 als unbegründet zurück. Mit ihrer am 15.10.2007 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Rechtsbegehren weiter.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, im Zusammenhang mit der Veräußerung des Forderungsportfolios keine steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungen der Käuferin empfangen zu haben. Hinsichtlich der Forderungen habe i. S. d. § 4 Nr. 8 lit. c UStG lediglich ein Wechsel der Rechtsinhaberschaft stattgefunden. Die Grundsätze der sog.
Dem veräußernden Kreditinstitut gehe es beim Verkauf notleidender Kreditforderungen in erster Linie darum, durch den Verkauf die Grenzen der aufsichtsrechtlich erforderlichen Eigenkapitaldeckung zu senken und gegebenenfalls Handlungsspielräume für neue Kreditvergaben zu schaffen. Nach der Abwicklung des Verkaufs sei das Kreditinstitut an der Einziehung der Forderungen nicht mehr interessiert. Zwischen der Käuferin und der Klägerin sei gerade keine für einen Factoringvertrag typische Dauerrechtsbeziehung entstanden. Die Klägerin verweist auf das Merkblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) zu §
Im Übrigen sei zwischen der Tätigkeit der Käuferin und dem vom FA zu Grunde gelegten Entgelt (d. h. hinsichtlich der von der Klägerin akzeptierten Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem voraussichtlich realisierbaren Wert des Portfolios) auch kein unmittelbarer Zusammenhang erkennbar, der die Annahme eines Leistungsaustauschs i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG rechtfertige. Besondere Gebühren für die Einziehung der Forderungen oder für sonstige Verwaltungsleistungen der Käuferin (Factoringgebühren) seien nicht vereinbart worden.
Der Ansatz einer Steuerschuld nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. Abs. 2 Satz 1 UStG scheide zudem bereits deshalb aus, weil die Käuferin wegen ihres eingeschränkten Gesellschaftszweckes nicht Unternehmerin i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG sei. Sie sei als bloße Zweckgesellschaft eingesetzt worden, um das Portfolio zu erwerben. Für alle weiteren Tätigkeiten sei der Servicer zuständig gewesen. Insoweit liege ein nur einmaliges Tätigwerden der Käuferin vor, das eine durch Nachhaltigkeit geprägte Unternehmerstellung im Sinne des UStG nicht begründen konnte. Im Übrigen stelle allein das bloße Einziehen von Forderungen nach der neueren Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 08.02.2007 - C-435/05 "Investrand B.V.", Slg. 2007, I-1315) und des FG Düsseldorf (Urteil vom 15.02.2008 - 1 K 3682/05, EFG 2008, 887) keine unternehmerische Tätigkeit dar. Wirtschaftlich habe sich die Käuferin wie eine Privatperson verhalten, die erworbenes Vermögen erwirbt und verwaltet.
Das FA sei ferner auch von einer unzutreffenden Bemessungsgrundlage ausgegangen. Die Vertragsparteien seien übereinstimmend nur unter der Voraussetzung der sofortigen Vereinnahmung von einem wirtschaftlichen Realisierungswert von ........,-- Euro ausgegangen. Es habe aber zugleich Einigkeit darüber bestanden, dass eine sofortige Vereinnahmung unrealistisch sei. Aus diesem Grund sei der wirtschaftliche Wert des Portfolios wie vereinbart um ...........,-- Euro zu mindern. In Höhe dieses Minderungsbetrages sei eine Kreditgewährung der Käuferin zu Gunsten der Klägerin anzunehmen. Als in Betracht kommende Gegenleistung im Sinne der
Die Klägerin beantragt,
die Umsatzsteuer für 2005 um.......... Euro auf ............ Euro herabzusetzen, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, sowie hilfsweise im Unterliegensfall die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise, im Unterliegensfall die Revision zuzulassen.
Das FA ist der Ansicht, die Käuferin habe eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung in Form der Übernahme des Ausfallrisikos und der Wahrnehmung von Einziehungsmaßnahmen im Sinne der
Hinsichtlich des von der Klägerin errechneten Teilbetrages von......... ,-- Euro könne keine Kreditgewährung angenommen werden. Für den Verkauf von zahlungsgestörten Forderungen sei gerade typisch, dass nicht sämtliche Forderungen zeitnah eingezogen werden können, da sie sonst nicht zahlungsgestört wären. Die zeitlich verzögerte Realisierbarkeit der Forderungen werde üblicherweise im Kaufpreis einkalkuliert. Die Bezeichnung des Zinssatzes von 4,5 % in Abschnitt 3.4.2 als "kalkulatorisch" lasse Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Kreditvereinbarung aufkommen. Auch hätten die Vertragsparteien den Betrag von ..............,-- Euro unverändert bestehen lassen, obwohl die Klägerin im Vollzugsprotokoll später einen geringeren Kaufpreis als ursprünglich vereinbart akzeptiert hätte. Im Übrigen sei in Abschnitt 6.11 des Kaufvertrages für bestimmte Ansprüche ein abweichender Zinssatz von 4,0 % vereinbart worden. Die vage und der Höhe nach unklare Umschreibung der angeblichen Kreditgewährung in Abschnitt 3.4.2 stehe in Widerspruch zur taggenauen Bestimmung der Zinsfolgen in Abschnitt 6.11.
Mit Bescheiden vom 14.01.2008, 08.04.2008 und 20.11.2009 hat das FA die Festsetzung für 2005 geändert und die Umsatzsteuer zuletzt mit .......... Euro festgesetzt, wobei es die Bemessungsgrundlage des Steuerbetrags nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. Abs. 2 Satz 1 UStG von ......... Euro unverändert zu Grunde gelegt hat.
Auf den vorgelegten Band Umsatzsteuerakten 2005 wird ergänzend Bezug genommen. Der Senat hat die Akten des Verfahrens 6 V 1258/07 beigezogen. Mit Beschluss vom 31.05.2007 (veröffentlicht in UR 2008, 190) hat er in diesem Verfahren die Aussetzung der Vollziehung als unbegründet abgelehnt. Die Klägerin hat sich mit einem Ruhen des Verfahrens nach §
Die Klage ist unbegründet. Der Umsatzsteuerbescheid für 2005 vom 20.11.2009, der nach §
1. Eine steuerbare Leistung gegen Entgelt i. S. v. Art. 2 Abs. 1 lit. a und lit. c der MwStSystRL (Art.
Diese Voraussetzungen sind nach dem Urteil des EuGH vom 26.06.2003 in der Rechtssache "
a) Ob die Grundsätze der
Andere Stimmen weisen darauf hin, dass im Rahmen einer NPL-Transaktion typischerweise das gesamte Kreditverhältnis übertragen werde, die Grundsätze des EuGH jedoch nur für Fallkonstellationen entwickelt worden seien, in denen einzelne Geldzahlungsansprüche übertragen werden. Daher seien diese Grundsätze bei der Veräußerung eines NPL-Portfolios nicht einschlägig (Schilmar / Breiteneicher / Wiedenhofer DB 200, 1367 [1372]; Robisch / Prätzler UStB 2005, 346 [346]). Wieder eine andere Stimme meint, eine NPL-Transaktion stelle für den Forderungsverkäufer regelmäßig einen einmaligen Akt dar, der (anders als beim Abschluss eines typischen Factoringvertrags) nicht zu einer dauerhaften Geschäftsbeziehung zwischen Käufer (d. h. Factor) und Verkäufer (d. h. Anschlusskunden) führe (Thielo BB 2007, 2487 [2489]; so auch FG Düsseldorf vom 15.02.2008 - 1 K 3682/05, EFG 2008, 887).
Die Gegenansicht setzt dagegen voraus, dass auch der Käufer eines NPL-Portfolios grundsätzlich die vom EuGH umschriebenen Leistungen an den Verkäufer erbringen kann (Klenk DB 2005, 742 [743]; vgl. die nach Robisch / Prätzler gegebene Aussagekraft der insoweit fehlenden Ausklammerung von NPL-Transaktionen in BMF vom 03.06.2004, BStBl. I 2004, 737 und R 18 Abs. 8 bis 11 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2005). Weitgehend Übereinstimmung besteht lediglich dahingehend, dass eine steuerbare Leistung des Käufers i. S. d. der
b) Die Käuferin hat im Sinne der
aa) Zwar stellte der EuGH in den Entscheidungsgründen des
Dies erscheint vor dem Hintergrund verständlich, als der EuGH in den Erwägungen zur Herleitung dieses Ergebnisses maßgeblich darauf abstellt, dass das für die Übernahme des Ausfallrisikos und der Einziehung der Forderungen gezahlte Entgelt in Gestalt der "Differenz zwischen dem Nennbetrag der dem Factor abgetretenen Forderungen und dem Betrag (...), den der Factor ihm als Preis für die Forderungen zahlt" gerade nicht aus dem bloßen Vorhandensein der Forderungen im Vermögen des Factors resultiert, sondern "die tatsächliche Gegenleistung für eine von diesem ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit (...)" darstellt (EuGH vom 26.06.2003, a. a. O., Rn. 50). Damit grenzt der EuGH den bloßen Verkauf einer Forderung zum (wirtschaftlichen) Nennwert vom Verkauf einer Forderung zu einem unter dem (wirtschaftlichen) Nennwert liegenden Wert ab und kommt zu dem Ergebnis, dass der im letzteren Fall vom Verkäufer akzeptierte Kaufpreisabschlag seine Veranlassung außerhalb des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung des Verkaufs an sich findet, weil er Gegenleistung einer außerhalb dieses Verhältnisses erbrachten Dienstleistung ist. Diese Dienstleistung besteht in der "Entlastung" (vgl. EuGH vom 26.06.2003, a. a. O., Rn. 49) des Forderungsveräußerers von dem mit dem Innehaben der Forderungen verbundenen ordentlichen (d. h. Einziehungs-) und außerordentlichen (d. h. Abschreibungs-) Aufwand.
Damit sollte die Annahme einer Leistung gegen Entgelt i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG i. V. m. Art.
bb) Den Ausführungen des EuGH ist nicht zu entnehmen, dass das Gericht diese Erwägungen auf Fälle des "echten Factoring" beschränkt wissen möchte. Der EuGH sieht das "echte Factoring" (bzw. den ihm zur Begutachtung vorgelegten Sachverhalt) vielmehr offensichtlich als Anwendungsfall des von ihm entwickelten und im Tenor Nr. 1 niedergelegten Grundsatzes. Damit erscheint insbesondere der Einwand eines Teils der Literatur nicht überzeugend, wonach die Grundsätze der
cc) Die Klägerin hat beim Verkauf des Portfolios einen Kaufpreisabschlag akzeptiert, der durch das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung des bloßen Verkaufs nicht zu erklären ist, da die Vertragsparteien im Vertrag selbst ausdrücklich klargestellt haben, dass sie dem Portfolio einen um .........,-- Euro höheren realisierbaren wirtschaftlichen (Rest-) Wert beimessen. Der Abschlag ist vielmehr Gegenleistung für eine von der Käuferin erbrachte sonstige Dienstleistung. Diese bestand im Sinne der
Der Senat vermag der Argumentation der Klägerin nicht zu folgen, wonach Maßnahmen zur "Einziehung" der überwiegend insolvenzbefangenen Forderungen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht von Gewicht gewesen sein sollen. Die Vertragsparteien hätten über das von der Käuferin zu verantwortende und zu veranlassende sog. Servicing keine derart detaillierten vertraglichen Regelungen getroffen, wenn sie der laufenden Verwaltung der Forderungen keine nennenswerte Bedeutung beigemessen hätten. Dessen ungeachtet hängen die zur "Einziehung" einer Forderung jeweils zweckmäßigen Maßnahmen von den Umständen des Einzelfalls ab. Selbst die bloße Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle dürfte eine Maßnahme darstellen, die zumindest der Erhaltung der Gläubigerposition und damit auch der Einziehung der Forderung im Sinne der Geltendmachung ihres Gegenwertes dient. Jedenfalls aber sind besonders bei Bestehen dinglicher Sicherheiten auch im Insolvenzfall vom Gläubiger nicht nur unerhebliche Obliegenheiten zu erfüllen und Tätigkeiten wahrzunehmen. Im Übrigen wird allgemein davon ausgegangen, dass der Erwerber eines NPL-Portfolios in Bezug auf die Erlangung des Forderungsgegenwertes typischerweise mit einer erheblichen Effektivitätssteigerung im Vergleich zu den bisherigen Bemühungen des Forderungsverkäufers rechnet (Scharpf NJW 2009, 3476 [3476]; Bomhard / Kessler / Dettmeier BB 2004, 2085 [2090]). Das gilt im Streitfall jedenfalls hinsichtlich der nicht insolvenzbefangenen Forderungen und kann auch im Insolvenzverfahren mit Blick auf die Ausschöpfung von Einigungsmöglichkeiten und die regelmäßig schnellere Entscheidungsfindung auf Seiten des NPL-Käufers (Scharpf, a. a. O., S. 2090) nicht gänzlich unbedeutend sein.
Für nicht überzeugend hält der Senat auch die Argumentation der Klägerin, nach der die Vertragsparteien - anders als bei einer typischen Factoringbeziehung - bei Vertragsschluss nicht davon ausgegangen seien, dass die übertragenen Forderungen erfüllt werden (vgl. auch Dose / Jansen UR 2004, 322 [325]). Der Wert einer Geldforderung besteht in der Möglichkeit ihrer Tilgung. Im Falle von NPL liegt der Wert des Portfolios in der Möglichkeit der Erlangung einer günstigen durchschnittlichen Tilgungsquote. Hätte die Möglichkeit der wenigstens teilweisen Tilgung der einzelnen Forderungen bzw. der erfolgreichen Verwertung der übertragenen Sicherungsrechte nicht bestanden, so hätte der Kaufvertrag aus wirtschaftlicher Sicht keinen Sinn gemacht, und zwar selbst dann nicht, wenn eine Refinanzierung des Erwerbs durch Ausgabe forderungsbesicherter Wertpapiere ("asset backed securities", ABS) mit der Hoffnung auf Entwicklung einer "Eigendynamik" hinsichtlich des Marktwertes dieser Papiere geplant gewesen wäre. Hätten die Vertragsparteien die wenigstens teilweise Tilgung nicht vorausgesetzt, so wäre den Forderungen im Vertrag kein realisierbarer Restwert von immerhin noch ca. 17 % des ursprünglichen Nennwertes beigemessen worden.
2. Die vom EuGH umschriebene Dienstleistung wurde auch tatsächlich von der im Ausland ansässigen Käuferin i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3a Abs. 3 u. Abs. 4 Nr. 6 lit. a, 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. Abs. 2 Satz 1 UStG als im Inland steuerpflichtige Leistung einer im Ausland ansässigen Wirtschaftsteilnehmerin an die Klägerin erbracht. Zwar wurde der Kaufvertrag vom 18.02.2005 durch Abtretung der Forderungen nebst Sicherungs- und sonstigen Rechten an die im Inland ansässige A GmbH erfüllt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass hinsichtlich der streitgegenständlichen Leistung eine Leistungsbeziehung zwischen der Käuferin und der Klägerin vorlag.
Wer Beteiligter eines Leistungsaustauschs i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist, richtet sich grundsätzlich nach den zwischen den Beteiligten bestehenden zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen (BFH vom 16.03.1995, V R 128/92, BStBl. II 1995, 651; BFH vom 09.03.1995, V R 102/89, BStBl. II 1995, 564; BFH vom 07.05.1987, V R 56/79, BStBl. II 1987, 582). Da die Begriffe der "Lieferung" oder "sonstigen Leistung" an tatsächliche Vorgänge anknüpfen, kann die Person des leistenden Unternehmers im Einzelfall auch abweichend von den Ergebnissen des Zivilrechts zu bestimmen sein (BFH vom 28.11.1990, V R 31/85, BStBl. II 1991, 381). In der Regel ist jedoch derjenige als Leistender i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG anzusehen, der die Lieferung oder sonstige Leistung im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt (BFH vom 28.01.1999, V R 4/98, BStBl. II 1999, 628). Das trifft vorliegend in Bezug auf die Erbringung von Leistungen im Sinne der
3. Entgegen der Ansicht der Klägerin war die Käuferin im Streitjahr auch Unternehmerin i. S. d. § 2 UStG. Bei richtlinienkonformer Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG muss es sich bei der ausgeübten Tätigkeit um eine "wirtschaftliche Tätigkeit" im Sinne des Art. 9 ff. der MwStSystRL (Art. 4 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie) handeln, was der EuGH für die Erbringung von Leistungen im Sinne seiner
Ob eine "wirtschaftliche Tätigkeit" i. S. d. 6. EG-Richtlinie vorliegt, muss aufgrund einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse. Dabei sind unter anderem die Dauer und Intensität des Tätigwerdens, die Beteiligung am Markt, das Auftreten nach Außen (z. B. das Auftreten wie ein Händler), die Zahl der ausgeführten Umsätze und die Planmäßigkeit des Tätigwerdens zu würdigen (BFH vom 18.07.1991, V R 86/87, BStBl. II 1991, 776; BFH vom 12.12.1996, V R 23/93, BStBl. II 1997, 368). Auch ein nur vorübergehendes Tätigwerden (vgl. BFH vom 13.02.1992 - V R 112/87, BFH/NV 1993, 59 - kurzfristiger Handel mit Edelmetallen) sowie die Erbringung nur eines Umsatzes (Stadie in Rau / Dürrwächter / Flick / Geist, UStG -Kommentar, Stand 5/2008, § 2 Rn. 349) können das Ergebnis einer geschäftsmäßigen, planmäßigen und damit nachhaltigen Tätigkeit sein. So liegt der Fall hier. Das Volumen des übertragenen Portfolios und des damit vorausgesetzten Verwaltungsaufwands indiziert die Nachhaltigkeit der Leistungserbringung. Die Käuferin ist gegenüber der Klägerin jedenfalls zur planmäßigen Erbringung der Leistungen im Sinne der
Die Einschaltung des sog. Servicers bei der tatsächlichen Ausführung der Einziehungsleistungen führt zu keinem anderen Ergebnis. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen des EuGH zum unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung nach der
4. Die von der Käuferin erbrachte Leistung ist nicht nach § 4 Nr. 8 lit. c UStG steuerbefreit. Wie der EuGH im
Die Leistung der Käuferin ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht in eine nach der
Ob eine Kreditgewährung tatsächlich ernsthaft gewollt war, kann jedoch dahinstehen, da die entsprechende Leistung jedenfalls als unselbständige Nebenleistung an der Steuerpflicht der erbrachten Einziehungsleistung teilnehmen würde. Um festzustellen, ob mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbracht werden bzw. wird, ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln (BFH vom 31.05.2001 - V R 97/98, BStBl. II 2001, 658; BFH vom 09.10.2002 - V R 5/02, BStBl. II 2004, 470). Entscheidend ist der wirtschaftliche Gehalt der erbrachten Leistungen (BFH vom 24.11.1994 - V R 30/92, BStBl. II 1995, 151). Eine einheitliche, nicht aufteilbare Leistung ist anzunehmen, wenn die verschiedenen Leistungselemente aus der Sicht eines durchschnittlichen Leistungsempfängers zur Erreichung eines einheitlichen wirtschaftlichen Ziels beitragen und hinter dem Ganzen zurücktreten (FG München vom 14.06.2007 - 14 K 4114/04, EFG 2007, 1990). Als das Schicksal der Hauptleistung teilende Nebenleistung ist ein bestimmtes Leistungselement dann anzusehen, wenn der Leistungsbestandteil für den Kunden keinen eigenen Zweck hat, sondern lediglich ein Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (EuGH vom 25.02.1999 - C-349/96 "Card Protection Plan", Slg. 1999, I-973; BFH vom 31.05.2001 - V R 97/98, BStBl. 2001, 658; BFH vom 04.07.2002 - V R 41/01, BFH/NV 2002, 1622).
Das wesentliche Motiv bei der Veräußerung eines NPL-Portfolios besteht für den Verkäufer darin, sich sämtlicher, mit den notleidenden Forderungen verbundener Lasten und Risiken gegen Hinnahme eines den aktuellen wirtschaftlichen Wert des Portfolios nicht erreichenden Kaufpreises zu entledigen. Sofern die zu Grunde liegenden Darlehensverträge (- wie im vorliegenden Fall -) allesamt bereits gekündigt sind (d. h. der jeweilige Rückzahlungsbetrag fällig ist), besteht das vom Käufer übernommene Risiko nicht nur im endgültigen Ausfall der Forderung, sondern erst recht in der zeitlich verzögerten Tilgung der bereits fälligen Zahlungsansprüche. Eine künstliche Aufspaltung dieses einheitlich zu würdigenden Risikos in ein "Ausfallrisiko" und ein "Verzugsrisiko" würde den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Transaktion nicht gerecht. Ebenso wie die Übernahme des Ausfallrisikos nimmt daher auch die Übernahme des "Verzugsrisikos" an der Steuerpflicht der nach der
5. Das FA hat nach § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG als Bemessungsgrundlage des steuerpflichtigen Umsatzes zutreffenderweise die um die Umsatzsteuer verminderte Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem dokumentierten wirtschaftlichen (Rest-) Wert des Portfolios in Höhe von .........,-- Euro zu Grunde gelegt, da es sich hierbei um das nach den Grundsätzen der
6. Es war unberücksichtigt zu lassen und bedurfte keiner weiteren Aufklärung, dass die Vertragsparteien im Kaufvertrag vom 18.02.2005 einen Kaufpreis von ......-- Euro vereinbart haben, im Vollzugsprotokoll vom 28.02.2005 jedoch später eine "Gegenleistung" von ...... Euro genannt wurde. Es kann dahinstehen, ob die Vertragsparteien damit eine einvernehmliche Minderung des Kaufpreises vereinbart haben, die die Differenz zwischen vereinbartem Kaufpreis und angenommenem wirtschaftlichen Wert des Portfolios steigen lässt, was zu einer höheren Steuerschuld nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 2 Satz 1 UStG führen würde. Denn das Gericht ist daran gehindert, die streitgegenständliche Steuerschuld über den vom FA festgesetzten Betrag hinaus zu erhöhen.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf §
vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt