BFH - Urteil vom 11.12.2013
XI R 21/11
Normen:
UStG § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 2; MwStSystRL Art. 199 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 27.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 5187/08

Umsatzsteuerpflicht von Bauleistungen eines Bauträgers

BFH, Urteil vom 11.12.2013 - Aktenzeichen XI R 21/11

DRsp Nr. 2014/4280

Umsatzsteuerpflicht von Bauleistungen eines Bauträgers

§ 13b Abs. 2 Satz 2 UStG ist dahingehend einschränkend auszulegen, dass bei Werklieferungen oder sonstigen Leistungen i.S. des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG die Steuerschuldnerschaft nur dann auf den Leistungsempfänger verlagert wird, wenn der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet.

»§ 13b Abs. 2 Satz 2 UStG ist dahingehend einschränkend auszulegen, dass bei Werklieferungen oder sonstigen Leistungen i.S. des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG die Steuerschuldnerschaft nur dann auf den Leistungsempfänger verlagert wird, wenn der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet.«

Normenkette:

UStG § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 2; MwStSystRL Art. 199 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als Leistungsempfänger Umsatzsteuer für sog. Bauleistungen schuldet.