FG Sachsen - Urteil vom 02.07.2008
4 K 393/06
Normen:
UStG § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb ; UStG § 11 Abs. 3 Nr. 3 ; UStDV § 20 Abs. 1 ; UStDV § 20 Abs. 3 ; EWGRL 388/77 Art. 11 Buchst. B Abs. 3 Buchst. b ;

Umsatzsteuerpflicht von Service- und Logistikleistungen sowie Reparatur- und Ausbesserungsarbeiten nach Abfertigung von Kraftfahrzeugen für den freien Verkehr und nach Erreichen des ersten Bestimmungsortes i.S. des § 11 Abs. 3 Nr. 3 UStG; Materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG

FG Sachsen, Urteil vom 02.07.2008 - Aktenzeichen 4 K 393/06

DRsp Nr. 2008/16400

Umsatzsteuerpflicht von Service- und Logistikleistungen sowie Reparatur- und Ausbesserungsarbeiten nach Abfertigung von Kraftfahrzeugen für den freien Verkehr und nach Erreichen des ersten Bestimmungsortes i.S. des § 11 Abs. 3 Nr. 3 UStG; Materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG

1. Der Umsatzsteuer-Änderungsbescheid 1997 vom 22.07.2004 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.02.2006 wird dahingehend abgeändert, dass die Umsatzsteuer 1997 um 768,69 EUR gemindert wird. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites. 1. Werden Kraftfahrzeuge von einem Drittland in das Inland eingeführt und werden von einem Unternehmer nach Abfertigung der Kraftfahrzeuge für den freien Verkehr und nach Erreichen des ersten Bestimmungsortes i.S. des § 11 Abs. 3 Nr. 3 UStG und Art. 11 Buchst. B Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG Service- und Logistikleistungen (z.B. Bahnentladung, Waschen, Entkonservierung, Lagerung und Übergabeinspektion) sowie Reparatur- und Ausbesserungsarbeiten (insbesondere Lackierarbeiten) durchgeführt, sind diese Leistungen nicht nach § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG umsatzsteuerfrei.