FG Hamburg - Beschluss vom 30.05.2007
8 V 45/07
Normen:
UStG § 3 Abs. 9 S. 1 ; UStG § 12 Abs. 1 ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c ;

Umsatzsteuerrecht: Besteuerung der Leistungen einer Maskenbildnerin

FG Hamburg, Beschluss vom 30.05.2007 - Aktenzeichen 8 V 45/07

DRsp Nr. 2007/15546

Umsatzsteuerrecht: Besteuerung der Leistungen einer Maskenbildnerin

Eine Maskenbildnerin führt sonstige Leistungen aus, die mit dem allgemeinen Steuersatz besteuert werden.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 9 S. 1 ; UStG § 12 Abs. 1 ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides für 2004 vom 13.3.2007.

Die Antragstellerin ist Maskenbildnerin. In 2004 hat sie als Maskenbildnerin für die A GmbH bzw. die A Theater Betriebsgesellschaft mbH Honorare in Höhe von 18.792 EUR erzielt, die sie zunächst als nicht umsatzsteuerpflichtig angesehen hat. Entsprechend erklärte sie in ihrer Umsatzsteuererklärung 2004 vom 28.1.2007 diese Umsätze als steuerfrei.

Mit Bescheid für 2004 über Umsatzsteuer setzte der Beklagte für diese Einkünfte Umsatzsteuer fest und versagte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 lit. a) UStG. Dabei ging sie als Bemessungsgrundlage von Umsätzen in Höhe von 16.200 EUR aus und setzte Umsatzsteuer in Höhe von 2019,96 EUR und Zinsen in Höhe von 110 EUR fest.