FG Hamburg - Urteil vom 29.05.2007
6 K 200/05
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 4 Nr. 9 Buchstabe a ; UStG § 9 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1639

Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von mit einer Grundstücklieferung verbundenen Generalübernehmerleistungen

FG Hamburg, Urteil vom 29.05.2007 - Aktenzeichen 6 K 200/05

DRsp Nr. 2007/15547

Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von mit einer Grundstücklieferung verbundenen Generalübernehmerleistungen

Nach den Grundsätzen der Einheitlichkeit der Leistung bilden die Lieferung eines unbebauten Grundstücks und die Bauleistungen nach einem Generalübernehmervertrag einen einheitlichen Grundstücksumsatz "Lieferung eines bebauten Grundstücks", wenn die Leistung nach dem Parteiwillen und der tatsächlichen Durchführung so miteinander verbunden worden sind, dass die eine Leistung nicht ohne die andere Leistung ausgeführt werden konnte.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 4 Nr. 9 Buchstabe a ; UStG § 9 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Grundstücksveräußerung der Umsatzsteuer unterliegt.

Die Klägerin ist eine in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft betriebene Immobilienentwicklungsgesellschaft. Ihr Unternehmensgegenstand sind der Erwerb, die Verwaltung, Entwicklung und Veräußerung von Grundvermögen.