FG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.11.2013
14 K 98/12
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; UStG Anlage 2 Nr. 37; UStG § 3 Abs. 4;

Umsatzsteuersatz für die Herstellung von Mischfutter

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2013 - Aktenzeichen 14 K 98/12

DRsp Nr. 2014/17316

Umsatzsteuersatz für die Herstellung von Mischfutter

1. Die Umsätze aus der Herstellung von Mischfutter unterliegen auch in den Jahren 2008 und 2009 dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. 2. Weder die Abgabe von Mineral- und Zusatzstoffen noch das Mahlen und Mischen sind als eigene, selbstständige Leistung anzusehen, so dass der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist. 3. Diese einheitliche Leistung ist eine Werklieferung i. S. d. § 3 Abs. 4 UStG, wenn der Unternehmer das Mahlen und Mischen des von den Kunden beigestellten Getreides übernommen und hierbei Stoffe mit speziellen Funktionen für die Nahrung von Tieren verwendet, die er selbst beschafft hat und es sich bei diesen Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. 4. Lediglich, wenn die Dienstleistungen des Mischens und Mahlens überwiegen, ist der Umsatz als sonstige Leistung zu beurteilen.

1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 6. Dezember 2011 werden der Umsatzsteuerbescheid 2008, zuletzt vom 1. Juli 2011, sowie der Umsatzsteuerbescheid 2009, zuletzt vom 13. April 2012, dahin gehend geändert, dass die Umsatzsteuer 2008 auf xx.xxx,xx Euro und die Umsatzsteuer 2009 auf xx.xxx,xx Euro herabgesetzt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.