BFH - Urteil vom 13.02.2019
XI R 19/16
Normen:
UStG § 17 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1 und 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 928
GmbHR 2019, 964
ZInsO 2019, 1805
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 13.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1132/13

Uneinbringlichkeit einer Forderung im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG bei Bestehen einer AufrechnungslageRechtsfolgen der Uneinbringlichkeit von Forderung und Gegenforderung

BFH, Urteil vom 13.02.2019 - Aktenzeichen XI R 19/16

DRsp Nr. 2019/9954

Uneinbringlichkeit einer Forderung im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG bei Bestehen einer Aufrechnungslage Rechtsfolgen der Uneinbringlichkeit von Forderung und Gegenforderung

1. NV: Allein das Bestehen einer Aufrechnungslage schließt nicht aus, dass eine Forderung uneinbringlich i.S. des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG wird. 2. NV: Zu berichtigen sind bei Uneinbringlichkeit von Forderung und Gegenforderung sowohl der Steuerbetrag als auch der vorgenommene Vorsteuerabzug.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 13. Juli 2016 1 K 1132/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht des Saarlandes zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 17 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1 und 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, erbrachte hauptsächlich an die ... GmbH (Z), einer Schwestergesellschaft im Konzern, umsatzsteuerpflichtige Leistungen. Die Klägerin berechnet ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten.

Am ... November 2010 stellte Z Insolvenzantrag, worauf das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen im Folgejahr eröffnet wurde.