BFH - Urteil vom 22.10.2009
V R 14/08
Normen:
UStG § 2; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2; InsO § 103;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 20.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3972/02

Uneinbringlichkeit von der Umsatzsteuer unterliegenden Entgeltforderungen aus Lieferungen und sonstigen Leistungen an einen späteren Gemeinschuldner im Augenblick der Insolvenzeröffnung; Erneute Berichtigung der Umsatzsteuer bei nachträglicher Vereinnahmung des uneinbringlich gewordenen Entgelts im Fall einer Erfüllung der uneinbringlich gewordenen Forderung durch den Insolvenzverwalter

BFH, Urteil vom 22.10.2009 - Aktenzeichen V R 14/08

DRsp Nr. 2010/2611

Uneinbringlichkeit von der Umsatzsteuer unterliegenden Entgeltforderungen aus Lieferungen und sonstigen Leistungen an einen späteren Gemeinschuldner im Augenblick der Insolvenzeröffnung; Erneute Berichtigung der Umsatzsteuer bei nachträglicher Vereinnahmung des uneinbringlich gewordenen Entgelts im Fall einer Erfüllung der uneinbringlich gewordenen Forderung durch den Insolvenzverwalter

1. Der Umsatzsteuer unterliegende Entgeltforderungen aus Lieferungen und sonstigen Leistungen an den späteren Gemeinschuldner werden spätestens im Augenblick der Insolvenzeröffnung unbeschadet einer möglichen Insolvenzquote in voller Höhe uneinbringlich. 2. Wird das uneinbringlich gewordene Entgelt nachträglich vereinnahmt, ist der Umsatzsteuerbetrag erneut zu berichtigen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG). Das gilt auch für den Fall, dass der Insolvenzverwalter die durch die Eröffnung uneinbringlich gewordene Forderung erfüllt (Änderung der Rechtsprechung).

Normenkette:

UStG § 2; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2; InsO § 103;

Gründe:

I.