Unentgeltlichkeit einer Verfügung
Unentgeltlich ist eine Verfügung, wenn der durch sie bewirkten Verminderung des Vermögens keine Gegenleistung gegenübersteht. Eine Zuwendung, die zur Erfüllung einer rechtsbeständigen Schuld erbracht wird, ist entgeltlich, da die hierdurch herbei- geführte Befreiung von der Schuld einen Vermögensvorteil für den Schuldner darstellt.
Normenkette:
BGB § 1375 ; Fundstellen
FamRZ 1986, 565
LSK-FamR/Hülsmann, § 1375 BGB LS 39
NJW 1986, 2508