BFH - Urteil vom 06.11.2002
V R 57/01
Normen:
UStG (1993) § 3a Abs. 2 Nr. 3 lit. a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 827

unterhaltende Leistungen und ähnliche Leistungen

BFH, Urteil vom 06.11.2002 - Aktenzeichen V R 57/01

DRsp Nr. 2003/6487

"unterhaltende" Leistungen und "ähnliche" Leistungen

1. Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 3 a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG 1993 in der Weise, dass als "ähnliche" Leistungen auch solche Leistungen zu verstehen sind, die lediglich mit den Katalogleistungen zusammenhängen und für diese unerlässlich sind, ist nicht möglich.2. Der Begriff der "ähnlichen Leistungen" bezieht sich auf Tätigkeiten, die unter Berücksichtigung der charakteristischen Merkmale einer der bezeichneten Tätigkeiten einen ähnlichen Charakter haben.3. Der Begriff "unterhaltende Leistungen" umfasst ein Spektrum von unterschiedlichen Tätigkeiten, deren unmittelbarer Zweck es ist, einem Publikum zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort in einer bestimmten Veranstaltung etwas zu zeigen oder zu Gehör zu bringen.

Normenkette:

UStG (1993) § 3a Abs. 2 Nr. 3 lit. a ;

Gründe: