BGH - Urteil vom 29.11.1989
IVb ZR 16/89
Normen:
BGB § 1602, § 1610 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1602 Abs. 1 Wehrdienst 1
BGHR BGB § 1610 Abs. 1 Wehrdienst 1
DRsp I(167)379b
FamRZ 1990, 394
MDR 1990, 423
NJW 1990, 713

Unterhaltsanspruch eines Wehrpflichtigen

BGH, Urteil vom 29.11.1989 - Aktenzeichen IVb ZR 16/89

DRsp Nr. 1992/1555

Unterhaltsanspruch eines Wehrpflichtigen

»Zur Frage, ob und unter welchen Umständen ein Soldat, der aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, Anspruch auf Unterhalt gegen seine Eltern hat.«

Normenkette:

BGB § 1602, § 1610 ;

Tatbestand:

Der im Jahre 1967 geborene Kläger ist der eheliche Sohn des Beklagten. Seit der Scheidung der Eltern im Jahre 1977 lebt er bei seiner Mutter in Frankfurt am Main. Zuletzt zahlte der Beklagte für ihn vereinbarungsgemäß monatlich 425 DM Unterhalt. Im Frühsommer 1987 beendete der Kläger seine Schulausbildung mit dem Abitur. Von Juli 1987 bis Ende September 1988 leistete er Wehrdienst in Wetzlar. Anschließend nahm er ein Hochschulstudium auf. Als der Wehrdienst begann, stellte der Beklagte die Unterhaltszahlungen ein. Der Kläger ließ ihn am 7. August 1987 durch einen Rechtsanwalt zur Zahlung von monatlich 135 DM als der Differenz zwischen dem bisher gezahlten Unterhalt von 425 DM und seinem Wehrsold von 290 DM auffordern. Die Mahnung blieb ohne Erfolg.

Mit der daraufhin erhobenen Stufenklage, deren Auskunftsstufe erledigt ist, nimmt der Kläger den Beklagten für die Zeit des Wehrdienstes, und zwar ab August 1987, auf Unterhalt in Anspruch. In dieser Zeit betrugen die monatlichen Nettoeinkünfte des Beklagten rund 2. 800 DM und die der Mutter rund 3.600 DM.