Unterhaltsansprüche bei Betreuung minderjähriger Kinder durch beide geschiedene Ehegatten
Wenn beide geschiedene Ehegatten minderjährige Kinder aus der (geschiedenen) Ehe betreuen, kann nicht von einer gegenseitigen Unterhaltspflicht beider Eltern ausgegangen werden. Vielmehr ist - jedenfalls im selben Zeitraum - stets nur einer zum Unterhalt verpflichtet. Ob und von wem Unterhalt verlangt werden kann, entscheidet sich im Einzelfall nach Maßgabe der Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit.
Normenkette:
BGB § 1570 ; Fundstellen
LSK-FamR/Hülsmann, § 1570 BGB LS 6
zitiert bei Hoppenz § 1570 Rdn. 5