Die Ehe der Parteien, aus der der 1964 geborene Sohn Dirk, der 1966 geborene Sohn Sven und die 1969 geborene Tochter Eva hervorgegangen sind, ist seit dem 27. November 1979 rechtskräftig geschieden. Der Anspruch der Beklagten auf nachehelichen Unterhalt wurde durch Teilanerkenntnisurteil vom 6. Mai 1980 in Höhe von monatlich 300 DM ab April 1980 tituliert, außerdem durch Urteil vom 5. August 1981 in Höhe von weiteren monatlich 269 DM für die Zeit vom 14. April 1980 bis 31. Dezember 1980 und von weiteren monatlich 300 DM für die Zeit ab 1. Januar 1981. Seinerzeit war der Kläger als angestellter Vertriebsingenieur berufstätig, die Beklagte ging einer Halbtagsbeschäftigung als Buchhalterin nach. Ihr wurden aufgrund von §
Ende 1985 versuchte der Kläger erstmals, im Wege der Abänderungsklage seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten in Wegfall kommen zu lassen. Seine Klage wurde in zweiter Instanz durch Urteil vom 14. Mai 1986 abgewiesen.
Mit der am 7. Juni 1988 erhobenen Abänderungsklage erstrebt der Kläger erneut den Fortfall seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten, da sie nicht mehr durch die Betreuung von Kindern an einer vollen Erwerbstätigkeit gehindert sei und sich ihren Unterhalt selbst verdienen könne.
Der Sohn Sven ist seit 1. Oktober 1987 Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Der Sohn Dirk lebt im Haushalt der Eltern des Klägers, die ihn Anfang 1988 adoptiert haben. Die Tochter Eva, die sich in Ausbildung befindet, lebt noch bei der Beklagten. Diese geht seit August 1988 einer Vollzeitbeschäftigung nach. Der Kläger ist seit Mai 1988 Geschäftsführer der GmbH, bei der er bis dahin in abhängiger Stellung beschäftigt war. Dadurch erzielt er erheblich höhere Einkünfte.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten "unter Abänderung des Urteils vom 14. Mai 1986 in Verbindung mit dem Urteil vom 5. August 1981" aufgehoben. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Abänderungsklage abzuweisen, soweit der Kläger begehrt, ihr weniger Unterhalt als monatlich 552,71 DM zahlen zu müssen. Das Oberlandesgericht hat dem Berufungsbegehren der Beklagten unter Abänderung des Teilanerkenntnisurteils vom 6. Mai 1980 und des Urteils vom 5. August 1981 für die Zeit ab 7. Juni 1988 entsprochen.
Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils mit der Maßgabe, daß auch das Teilanerkenntnisurteil vom 6. Mai 1980 in die Abänderung einbezogen wird.
Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, zwar hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse seit den früheren Entscheidungen über den nachehelichen Unterhalt der Klägerin in mehrfacher Hinsicht wesentlich geändert, die gebotene Gesamtbeurteilung führe aber zu dem Ergebnis, daß der Kläger Aufstockungsunterhalt gemäß §
1. Die Nettoeinkünfte der Beklagten aus ihrer derzeit ausgeübten Ganztagsbeschäftigung hat das Berufungsgericht Aufwendungen abzusetzen seien, so daß für 1988 monatlich 1.629,12 DM verblieben, für die Zeit danach monatlich 1.624,86 DM. Das wird von keiner Seite angegriffen. Aufgrund von §
2. Wie sich aus den Entscheidungsgründen des Urteils vom 5. August 1981 ergibt, waren die danach maßgebenden Lebensverhältnisse der Parteien durch Einkünfte des Klägers als angestellter Vertriebsingenieur und der Beklagten aus einer Halbtagsbeschäftigung bestimmt. Für die Zeit ab 1. Januar 1981 ist der Unterhalt der Beklagten im Wege der Differenzmethode mit monatlich 609 DM errechnet worden (2.170 DM - 750 DM = 1.420 DM; davon 3/7 = 609 DM). Die Rüge der Revision, wegen der Bindung an die Grundlagen des abzuändernden Titels müsse daher weiterhin die Differenzmethode angewendet werden, geht jedoch fehl. Unterhaltsrichtlinien und dergl. sind Hilfsmittel, deren sich der Richter zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs "angemessener Unterhalt" bedient, und nehmen an der Bindungswirkung des Urteils nicht teil (Senatsurteil vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 - FamRZ 1984, 374, 375 f = NJW 1984, 1458, 1459). Zudem erlaubt der gegenüber dem früheren Verfahren veränderte Sachverhalt keine uneingeschränkte Differenzberechnung mehr. Die Beklagte erzielt nunmehr zusätzliche Einkünfte aus einer Ganztagsbeschäftigung, die für die ehelichen Lebensverhältnisse nicht bestimmend waren, so daß diese in eine Differenzrechnung nicht eingestellt werden können. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht sich einer anderen Methode der Unterhaltsbemessung bedient hat. Es hat die Monatsbeträge der beiderseitigen bereinigten Erwerbseinkünfte, die sich bei einer Fortschreibung der Verhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung ergeben würden, zusammengerechnet und davon den derzeit zu leistenden Kindesunterhalt abgezogen. Der Hälfte davon (= 1.900 DM) hat es trennungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 380 DM hinzugeschlagen und ist so zu einem Gesamtunterhaltsbedarf der Beklagten von monatlich 2.280 DM gelangt. Nach Abzug des Verdienstes der Beklagten aus der Ganztagsbeschäftigung (monatlich 1.624,86 DM bzw. 1.629,12 DM) verbleiben mehr als die von ihr noch beanspruchten monatlich 552,71 DM. Entgegen der Auffassung der Revision ist danach der Verdienst der Beklagten, der über denjenigen aus einer Halbtagsbeschäftigung hinausgeht, nicht unberücksichtigt geblieben. Auch sonst ist die Bemessungsmethode des Berufungsgerichts im Ansatz rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zu einer ähnlichen Bedarfsberechnung Senatsurteil vom 12. Juli 1989 - IVb ZR 66/88 - FamRZ 1989, 1160, 1163). Mehrere Einzelansätze begegnen aber durchgreifenden Bedenken.
a) Soweit das Berufungsgericht die Erwerbseinkünfte, die die Beklagte heute aus einer den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden Halbtagsbeschäftigung erzielen könnte, mit bereinigt 878,19 DM monatlich ermittelt hat, erhebt die Revision keine Einwendungen.
b) Als Erwerbseinkünfte des Klägers hat das Berufungsgericht nicht die Bezüge zugrunde gelegt, die er seit Mai 1988 aufgrund seines Aufstiegs zum Geschäftsführer der GmbH erhält (mehr als 100.000 DM brutto jährlich), sondern fiktive Einkünfte als angestellter Vertriebsingenieur von jährlich 85.000 DM brutto, die um rund 390 DM monatlich höher liegen als sein Gehalt am 1. Januar 1982 (zuzüglich damaliger Sachbezüge). Es hat hierzu ausgeführt: Selbst wenn der berufliche Aufstieg des Klägers im Zeitpunkt der Scheidung nicht zu erwarten gewesen sei, könne dies nicht dazu führen, daß für alle Zukunft die bis April 1988 tatsächlich erzielten Einkünfte maßgebend seien. Vielmehr müßten zumindest die aufgrund normaler beruflicher Entwicklung anfallenden Gehaltserhöhungen berücksichtigt werden. Zwar sei das Gehalt des Klägers seit seinem Eintritt in die GmbH am 1. Januar 1982 unverändert geblieben, seine Kenntnisse und Erfahrungen seien für seinen Arbeitgeber aber besonders wertvoll gewesen, wie seine schließliche Ernennung zum Geschäftsführer zeige. Wenn er nicht in dieser Weise aufgestiegen wäre, - hätte er zumindest eine Anhebung seines Gehalts durchsetzen können. Zwar habe er geltend gemacht, daß die bisherigen Geschäftsführer eine Gehaltserhöhung stets abgelehnt hätten; durch deren Tod sei aber insoweit eine veränderte Situation eingetreten, die auch den tatsächlichen Aufstieg des Klägers zur Folge gehabt habe.
Daß der Aufstieg des Klägers zum Geschäftsführer als eine unerwartete Entwicklung nach der Scheidung unberücksichtigt geblieben ist, ist rechtsbedenkenfrei (vgl. z.B. Senatsurteil BGHZ 98, 108, 110) und wird auch nicht angegriffen. Hingegen macht die Revision mit Recht geltend, daß der Ansatz fiktiver Bruttoeinkünfte von jährlich 85.000 DM ab Mai 1988 keine hinreichende Grundlage im Tatsachenvortrag der Parteien hat. Das Berufungsgericht ist insoweit ohne jeden konkreten Anhalt ersichtlich davon ausgegangen, die früheren Geschäftsführer der GmbH hätten in der Zeit vom 1. Januar 1982 bis zu ihrem Tode im Frühjahr 1988 Gehaltserhöhungen für den Kläger aus rein persönlichen Gründen abgelehnt, so daß mit ihrem Tode eine veränderte Sachlage eingetreten sei. Ebenso denkbar ist aber, daß für ihr Verhalten sachliche Gründe vorgelegen haben, etwa aufgrund der Geschäftslage der GmbH. Die Schätzung des Berufungsgerichts wäre daher allenfalls gerechtfertigt, wenn die für den Unterhaltsmaßstab darlegungs- und beweispflichtige Beklagte (vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 1990 - XII ZR 36/89 - FamRZ 1990, 496, 497) solche anderen Gründe ausgeräumt hätte. Auch im Rahmen der Schätzung gemäß §
Aufgrund des bisherigen Streitstands hält somit der Ansatz jährlicher Bruttoeinkünfte von 85.000 DM den Angriffen der Revision nicht stand.
c) Mit Recht beanstandet die Revision auch, daß das Berufungsgericht die angenommenen Bruttoeinkünfte des Klägers nicht um die Steuern bereinigt hat, die seinem Familienstand als Geschiedenen entsprechen, sondern lediglich um 1/12 von fiktiven Steuern, die bei einer Zusammenveranlagung der Parteien aufgrund der Splittingtabelle anfallen würden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei der Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse auf das Nettoeinkommen abzustellen, das sich unter Berücksichtigung der gesetzlich bestimmten Abzüge (Steuern, Sozialabgaben usw.) nach den jeweiligen persönlichen Verhältnissen des Einkommensbeziehers ergibt. Gegenüber den Einwänden des Berufungsgerichts gegen diese Rechtsprechung wird auf die Senatsentscheidungen vom 24. und 31. Januar 1990 verwiesen (XII ZR 2/89 sowie XII ZR 35/89 - FamRZ 1990, 499 und 503). Hier hat der Senat seine Rechtsprechung erneut bestätigt und sich dabei auch mit den vom Berufungsgericht für seine abweichende Auffassung ins Feld geführten Gesichtspunkten auseinandergesetzt. Auf die tatsächlich vom Kläger gezahlten Steuern kann zwar vorliegend nicht abgehoben werden, weil ein Teil seiner Einkünfte als nicht den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechend ausgeschieden werden muß. Das ändert aber nichts daran, daß er sich als Geschiedener nicht der auf diesem Umstand fußenden gesetzlichen Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse I entziehen kann. Das muß auch berücksichtigt werden, wenn es darum geht, die Steuerbelastung des Teils seiner Einkünfte festzustellen, die für den Unterhaltsmaßstab des §
d) Das Berufungsgericht hat es ferner abgelehnt, dem vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsatz zu folgen, daß schon bei der Bedarfsberechnung dem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen ein die Hälfte des verteilungsfähigen Einkommens maßvoll übersteigender Betrag verbleiben muß (vgl. etwa Senatsurteile vom 26. April 1989 - IVb ZR 59/88 - FamRZ 1989, 842 und zuletzt vom 31. Januar 1990 aaO.). Der Senat hält auch in der vorliegenden Sache daran fest. Die Ansicht des Berufungsgerichts, es handele sich dabei in Wahrheit um trennungsbedingten Mehrbedarf, trifft nicht zu; es geht vielmehr darum, dem erhöhten Aufwand, der mit der Berufstätigkeit verbunden ist, Rechnung zu tragen und zugleich den Anreiz zur Erwerbstätigkeit zu steigern. Die Bemessung dieses "Bonus" - in der Praxis verbreitet ist ein Abschlag von 1/7 von dem unterhaltsrechtlich maßgebenden Einkommen - ist Sache des Tatrichters. Soweit wegen berufsbedingter Aufwendungen vorab pauschal 5% abgezogen worden sind, erscheint angebracht, den weiter nur noch als Anreiz zur Erwerbstätigkeit zu gewährenden Bonus geringer zu bemessen (vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 1990 - XII ZR 21/89). Das Berufungsgericht hat in einer Hilfsbegründung auf den von ihm vorgenommenen pauschalen Abzug von 5% unter dem Gesichtspunkt berufsbedingter Aufwendungen hingewiesen sowie darauf, daß es das Eigeneinkommen der Beklagten voll und nicht nur zu 6/7 angerechnet habe. Letzteres trifft aber nicht zu, weil es beim Eigeneinkommen der Beklagten ebenfalls pauschale berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigt hat. Da jedenfalls der Anreizgedanke auf beiden Seiten unberücksichtigt geblieben ist, begegnet die angefochtene Entscheidung auch in diesem Punkt durchgreifenden Bedenken.
e) Dem fast acht Jahre nach der Scheidung eingetretenen Wegfall der Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Sohn Sven hat das Berufungsgericht erhöhenden Einfluß auf den Unterhaltsbedarf der Beklagten eingeräumt und das Begehren des Klägers abgelehnt, bei seinen Einkünften aufgrund der Unterhaltsverpflichtung im Zeitpunkt der Scheidung insoweit eine fiktive Unterhaltslast von monatlich 610 DM anzusetzen. Es hat dargelegt, soweit die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 16. März 1988 -
Dem ist im Ergebnis beizupflichten. An entgegenstehender Rechtsprechung (kritisch auch Ewers FamRZ 1988, 704; Hampel FamRZ 1989, 113, 123; OLG Hamm FamRZ 1989,
Der allgemeine Grundsatz, daß die ehelichen Lebensverhältnisse i.S. von §
Werden mit der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Kinder Mittel frei, die zuvor für deren Unterhalt aufgewendet werden mußten, spricht diese Veränderlichkeit des Unterhaltsmaßstabes dafür, daß sich der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten entsprechend erhöht. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn anzunehmen ist, daß die freiwerdenden Mittel nach den jetzt gegebenen Verhältnissen der Vermögensbildung oder anderen nicht dem Lebensbedarf zuzurechnenden Zwecken dienen. An Einkommen, das bei vernünftiger Lebensführung nicht für die Deckung des laufenden Lebensaufwandes verwendet wird, nimmt der geschiedene Ehegatte nach allgemeinen Grundsätzen nicht teil (vgl. etwa Senatsurteil vom 23. November 1983 -
Das Berufungsgericht hat sich allerdings die Frage der Verwendung der bei Wegfall der Unterhaltszahlungen für den Sohn Sven freiwerdenden Mittel nicht vorgelegt. Der Senat ist jedoch in der Lage, sie aufgrund der getroffenen tatsächlichen Feststellungen selbst zu beantworten. Die vom Kläger erzielten Einkünfte bewegten sich unter Berücksichtigung der fortbestehenden Unterhaltsverpflichtung für den Sohn Dirk und die Tochter Eva nicht in einer Höhe, die bei vernünftiger Betrachtung eine Verwendung für andere Zwecke als den laufenden Lebensbedarf nahelegte. Danach hat es das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend abgelehnt, die Beklagte an den insoweit freiwerdenden Mitteln nicht zu beteiligen.
f) Im angefochtenen Urteil ist ausgeführt, bei der Ermittlung des vollen Unterhalts der Beklagten sei zu berücksichtigen, daß der eheliche Lebensstandard nur aufrechterhalten werden könne, wenn die mit der Trennung normalerweise verbundenen Mehraufwendungen für doppelte Wohnung und Haushaltsführung ausgeglichen würden. Die Höhe dieses Zuschlags könne im Regelfall auf 10% des verfügbaren berücksichtigungsfähigen Einkommens geschätzt werden, was im vorliegenden Fall monatlich rund 380 DM ausmache. Im Prozeß hatte die Beklagte zwar u.a. trennungsbedingten Mehrbedarf in Höhe von monatlich 300 DM geltend gemacht, diesen aber trotz Bestreitens des Klägers nicht näher dargelegt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Tatrichter zwar befugt, die Höhe derartigen trennungsbedingten Mehrbedarfs zu schätzen (§
3. Die aufgezeigten Mängel nötigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Eine abschließende Entscheidung kann der Senat nicht treffen. Im angefochtenen Urteil ist u.a. offengelassen worden, ob den Parteien nicht auch für den Sohn Dirk Kindergeld zusteht und ob der Kläger nicht weitergehende Steuerfreibeträge als berücksichtigt in Anspruch nehmen kann; die getroffene Entscheidung hänge davon nicht ab. Da die bisherige Beurteilung des Berufungsgerichts aber in mehreren Punkten keinen Bestand hat, wird es im weiteren Verfahren auch zu diesen Punkten Feststellungen treffen müssen.