BGH - Urteil vom 27.04.1988
IVb ZR 56/87
Normen:
BGB § 1612 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1612 Abs. 2 Satz 1 Naturalunterhalt 2
BGHZ 104, 224
FamRZ 1988, 831
JuS 1988, 818
LSK-FamR/Hannemann, § 1612 BGB LS 15
MDR 1988, 764
NJW 1988, 1974
Vorinstanzen:
OLG Hamm, - Vorinstanzaktenzeichen AG Soest

Unterhaltsbestimmungsrecht gegenüber einem volljährigen Kind

BGH, Urteil vom 27.04.1988 - Aktenzeichen IVb ZR 56/87

DRsp Nr. 1994/4223

Unterhaltsbestimmungsrecht gegenüber einem volljährigen Kind

»Zum Unterhaltsbestimmungsrecht eines getrennt lebenden Elternteils gegenüber einem volljährigen Kinde.«

Normenkette:

BGB § 1612 ;

Tatbestand:

Der am 16. April 1968 geborene Kläger ist ein Kind des Beklagten aus erster Ehe, die im Jahre 1977 geschieden wurde. Nach der Scheidung lebte der Kläger zusammen mit seinem im Jahre 1971 geborenen Bruder zunächst bei der Mutter. Nach Übertragung des Sorgerechts auf den Beklagten zogen die Kinder im Jahre 1981 zu diesem und lebten fortan in dessen Haushalt. Der Kläger besuchte das örtliche Gymnasium. Für seinen Unterhalt kamen die Eltern in der Weise auf, daß der Beklagte ihm Naturalunterhalt gewahrte und die Mutter, die als Lehrerin tätig ist, Barunterhalt für ihn zahlte. Ende Juni 1986 verließ der Kläger das Haus des Beklagten und zog zu seiner Mutter. Um nicht die Schule wechseln zu müssen, nahm er in S. eine Zweitwohnung, von der aus er das Gymnasium weiter besuchte. Die Mutter kommt für den Unterhalt des Klägers durch Naturalleistungen und Geldzahlungen auf; letztere gewährt sie ihm jedoch zum Teil nur als Darlehen. Daneben zahlt sie für den Bruder des Klägers Barunterhalt.