BGH - Urteil vom 07.11.1979
IV ZR 96/78
Normen:
BGB § 1356, § 1603 ;
Fundstellen:
BGHZ 75, 272
DRsp I(167)252b
FamRZ 1980, 43
LSK-FamR/Fischer, § 1356 BGB LS 3
NJW 1980, 340
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 12.05.1978
LG Essen,

Unterhaltspflicht eines geschiedenen und wiederverheirateten Elternteils gegenüber einem Kinder aus erster Ehe

BGH, Urteil vom 07.11.1979 - Aktenzeichen IV ZR 96/78

DRsp Nr. 1994/5191

Unterhaltspflicht eines geschiedenen und wiederverheirateten Elternteils gegenüber einem Kinder aus erster Ehe

»Zur Unterhaltspflicht eines geschiedenen und wiederverheirateten Elternteils (hier: des Vaters), der in der neuen Ehe die Führung des Haushalts und die Betreuung eines Kindes aus dieser Ehe übernommen hat, gegenüber einem beim anderen Elternteil lebenden minderjährigen unverheirateten Kind aus der früheren Ehe.«

Normenkette:

BGB § 1356, § 1603 ;

Tatbestand:

Die am 26. April 1963 geborene Klägerin ist die Tochter des Beklagten aus dessen erster, geschiedener Ehe. Sie lebt bei der (berufstätigen) Mutter, der die elterliche Gewalt übertragen ist.

Der Beklagte ist seit dem Jahre 1969 wieder verheiratet. Aus der zweiten Ehe ist eine am 17. März 1970 geborene Tochter hervorgegangen. Die jetzige Ehefrau des Beklagten ist ganztags als Verwaltungsangestellte berufstätig und finanziert mit ihrem Gehalt den Familienunterhalt. Der Beklagte, der bis vor rund sieben Jahren Gelegenheitsarbeiten verrichtet hatte und unter anderem als Kellner tätig war, geht seitdem keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, sondern führt in der Ehe den Haushalt und versorgt die Tochter aus der zweiten Ehe.

Der Beklagte ist seit April 1976 zu einem Fünftel an einer Erbengemeinschaft beteiligt, die Eigentümerin eines unbebauten Grundstücks in E.-F. ist.